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§ 32 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 32 Einfuhrdokumente



(1) 1Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:

1.
die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,

2.
wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,

a)
ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,

b)
ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,

c)
eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,

d)
eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.

2Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.

(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

(3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 32 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2023Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023)
... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets ...
§ 33 AWV Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
... die Einfuhrabfertigung ab, wenn 1. die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertreter vorhanden sind,  ... Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertreter vorhanden sind, 2. die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen ... Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen oder 3. die Waren nicht den Angaben der Dokumente im Sinne des § ... Absatz 3 nicht vorliegen oder 3. die Waren nicht den Angaben der Dokumente im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines ...
§ 37 AWV Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
... Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend. Bei elektronischer Einfuhrabfertigung nach Satz 1 werden ...
§ 38 AWV Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung (vom 24.12.2022)
... vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ... vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der ...
§ 39 AWV Einfuhrgenehmigung
... rufen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt entsprechend. Erfolgt die Einfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen ...
§ 40 AWV Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren (vom 24.12.2016)
... 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind. (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten ...
§ 41 AWV Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren (vom 24.12.2016)
... der Europäischen Union eingeführt werden. (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 ...
§ 42 AWV Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen (vom 24.12.2016)
... gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend. (3) Bei der genehmigungsfreien ...
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist, 18. entgegen § ... Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist, 18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Union gelten Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446" ersetzt. 9. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 35 ...