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Änderung § 78 AWV vom 21.12.2013

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§ 78 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2013 geltenden Fassung
§ 78 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung


(Text alte Fassung)

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.

(Text neue Fassung)

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.