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Änderung § 16 AWV vom 01.04.2014
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§ 16 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 16 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Anschreibeverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) In dem Antrag auf Bewilligung eines Anschreibeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www-ec.destatis.de bezogen werden kann. | (Text neue Fassung) (1) In dem Antrag auf Bewilligung eines Anschreibeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann. |
(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positions- oder Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden. (3) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibeverfahrens ist das Hauptzollamt. |
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