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Änderung § 74 AWV vom 07.11.2014

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§ 74 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2014 geltenden Fassung
§ 74 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern


(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:

1. Belarus,

2. Birma/Myanmar,

3. Côte d'Ivoire,

4. Demokratische Republik Kongo,

5. Demokratische Volksrepublik Korea,

6. Eritrea,

7. Irak,

8. Iran,

9. Libanon,

10. Liberia,

11. Libyen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

12. Republik Guinea,

(Text neue Fassung)

12. Russland,

13. Simbabwe,

14. Somalia,

vorherige Änderung

15. Sudan und Südsudan,



15. Sudan,

15a.
Südsudan,

16. Syrien,

17. Zentralafrikanische Republik.

(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind

1. in der jeweils geltenden Fassung der Liste in der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 9),

2. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57),

3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9),

4. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1).