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Synopse aller Änderungen der AWV am 07.11.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. November 2014 durch Artikel 1 der 3. AWVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AWV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2014 geltenden Fassung | AWV n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste | |
(1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung: 1. der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter und 2. der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter. | |
(Text alte Fassung) (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Norwegen und Island: | (Text neue Fassung) (2) 1 Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island: |
1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör, 2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und 3. Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind. | |
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig. | 2 Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt. (3) 1 Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. 2 Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig. |
§ 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste | |
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind. (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G 1' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind. | (1) 1 Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind. (2) 1 Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G 1' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind. |
§ 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern | |
(1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für | (1) 1 Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung. 2 Dies gilt nicht für |
1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör, 2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und 3. Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind. | |
(2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt. (3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt. (4) Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf. | 3 Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt. (2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt. (3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt. (4) 1 Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. 2 Dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. 3 Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf. |
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn 1. die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung vorliegt, | |
2. die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) geändert worden ist, unterzogen werden sollen oder | 2. die Güter an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) geändert worden ist, unterzogen werden sollen oder |
3. Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig. | |
§ 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas | |
(1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 10 bis 2707 50 90, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen: | (1) 1 Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 00 bis 2707 50 00, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen: |
1. den Namen und die Adressdaten des Ausführers, 2. die Warenbezeichnung und die Warennummer, 3. die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (EORI-Nummer), 4. den Verfahrenscode, 5. das Bestimmungsland, 6. das Eigengewicht der Waren, 7. die besondere Maßeinheit, 8. die Ausfuhrzollstelle und 9. das Ausgangsdatum. | |
Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung. | 2 Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung. |
(2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. | |
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind. | (3) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 2 Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind. |
§ 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse | |
(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste mit 'G' gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der nachstehend genannten Dokumente vorzulegen: | (1) 1 Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste mit 'G' gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der nachstehend genannten Dokumente vorzulegen: |
1. eine gültige Bescheinigung nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 988/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 9) geändert worden ist (Konformitätsbescheinigung), 2. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder 3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien auf Grund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung). | |
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann das nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. (2) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach § 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind. Die Vorlage der Dokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabfertigung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. Die Dokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich oder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein. (3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren 'Status eines zugelassenen Versenders' nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß den Anhängen 45g und 45h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im Ausfallverfahren mit dem Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß den Anhängen 45k und 45l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und Artikel 285a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses Dokuments vorgelegt werden. Auf der Durchschrift muss die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein. (5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung entweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend. | 2 Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann das nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. (2) 1 Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach § 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind. 2 Die Vorlage der Dokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabfertigung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. 3 Die Dokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich oder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. 4 Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein. (3) 1 Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren 'Status eines zugelassenen Versenders' nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß den Anhängen 45g und 45h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im Ausfallverfahren mit dem Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß den Anhängen 45k und 45l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. 2 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und Artikel 285a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses Dokuments vorgelegt werden. 2 Auf der Durchschrift muss die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein. (5) 1 Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung entweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend. |
§ 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen | |
(1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen. (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich: | (1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen. (2) 1 Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich: |
1. eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, 2. eine gültige Konformitätsbescheinigung eines anerkannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, 3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder 4. eine Verzichtserklärung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. | |
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend. (3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen. | 2 § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend. (3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen. |
(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt. | |
§ 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern | |
(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder: 1. Belarus, 2. Birma/Myanmar, 3. Côte d'Ivoire, 4. Demokratische Republik Kongo, 5. Demokratische Volksrepublik Korea, 6. Eritrea, 7. Irak, 8. Iran, 9. Libanon, 10. Liberia, 11. Libyen, | |
12. Republik Guinea, | 12. Russland, |
13. Simbabwe, 14. Somalia, | |
15. Sudan und Südsudan, | 15. Sudan, 15a. Südsudan, |
16. Syrien, 17. Zentralafrikanische Republik. (2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind 1. in der jeweils geltenden Fassung der Liste in der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 9), 2. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57), 3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), 4. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1). | |
§ 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter | |
(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind: 1. Belarus, 2. Birma/Myanmar, 3. Côte d'Ivoire, 4. Demokratische Republik Kongo, 5. Demokratische Volksrepublik Korea, 6. Iran, 7. Libanon, 8. Libyen, | |
8a. Russland, | |
9. Simbabwe, | |
10. Sudan und Südsudan, | 10. Sudan, 10a. Südsudan, |
11. Syrien, 12. Zentralafrikanische Republik. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind: 1. Belarus, 2. Demokratische Republik Kongo, 3. Demokratische Volksrepublik Korea, 4. Iran, 5. Libanon, 6. Libyen, | |
6a. Russland, | |
7. Simbabwe, | |
8. Sudan und Südsudan, | 8. Sudan, 8a. Südsudan, |
9. Syrien, 10. Zentralafrikanische Republik. | |
§ 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 | |
(1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden. | (1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 18 genehmigt werden. |
(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf Belarus für 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, 2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind, und 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird. (3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, 2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, 3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und 4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird. (4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d'Ivoire für | |
1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, 3. Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern, 4. nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben, 5. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird, und 6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d'Ivoire bestimmt sind. | 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die nicht zur internen Repression verwendbar ist, einschließlich Schutzkleidung, 2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind, 3. Güter im Transit durch Côte d'Ivoire, die zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind, 4. Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire hat, zu erleichtern, 5. Güter, die für die ivorischen Sicherheitskräfte bestimmt sind mit dem ausschließlichen Zweck, den ivorischen Prozess der Sicherheitssektorreform zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und 6. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben. |
(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für | |
1. Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten a) ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo abgeschlossen haben, b) unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte ('état-major intégré') oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen oder c) im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden, 2. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) oder der Verwendung durch diese und 3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist. | 1. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese, 2. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird, 3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und 4. Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union. |
(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind. (7) Absatz 1 gilt in Bezug auf Eritrea für 1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind. (8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden. (9) Absatz 1 gilt in Bezug auf Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind. (10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für 1. Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, 2. Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind, und 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird. (11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Liberia für 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, und 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird. (12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libyen für 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, 2. die sonstige Lieferung, den sonstigen Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern, 3. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird, 4. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, und 5. Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen Personen beigeordnetes Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden. | |
(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Republik Guinea für 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für a) humanitäre oder Schutzzwecke, b) Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen, c) Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder d) die Befähigung der Polizeikräfte der Republik Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, 2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind, 3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde und die ausschließlich von den Behörden Guineas genutzt werden, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass die Hubschrauber nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden, 4. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird, und 5. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen, sofern die Lagerung und Verwendung von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind. | (13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. |
(14) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, 2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. (15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) agieren, 4. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 5. Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen, 6. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP aufgeführten Gegenstände, 7. Güter gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP an die Bundesregierung Somalias, 8. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, 9. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, und 10. Güter im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors Somalias bestimmt sind. | |
(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan oder Südsudan für | (16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan für |
1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für a) humanitäre oder Schutzzwecke, b) die Überwachung der Menschenrechtslage, | |
c) Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder d) die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors im Südsudan, 2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, sowie 3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen. | c) Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen, 2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, 3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen, 4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und 5. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird. (16a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für a) humanitäre oder Schutzzwecke, b) die Überwachung der Menschenrechtslage, c) Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde ('IGAD') zum Aufbau von Institutionen oder d) die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors im Südsudan, 2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt ist, 3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen, 4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der IGAD bestimmt sind, und 5. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird. |
(17) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für a) humanitäre oder Schutzzwecke, b) den Schutz der Zivilbevölkerung, c) Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen, d) Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder e) die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung, 3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, und 4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird. (18) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Zentralafrikanische Republik für | |
1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF) und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind, | 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen und der Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) oder zur Verwendung durch diese Missionen und Verbände bestimmt sind, |
2. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird, 3. Kleinwaffen und dazugehörige Güter, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, 4. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, 5. Güter an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und 6. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter im Einklang mit dem Verfahren nach Ziffer 54f) der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. | |
§ 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern | |
(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben: 1. Demokratische Volksrepublik Korea, 2. Eritrea, 3. Iran, 4. Libyen, | |
5. Syrien. | 5. Syrien, 6. Russland. |
(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. | |
(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, und für die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. | |
§ 82 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen | (1) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen |
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1), 2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4), 3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4), | |
4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1), oder | 4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1), 4a. Artikel 9b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S.1, L 239 vom 6.9.2008, S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 386/2014 (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 46) geändert worden ist, |
5. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 1) geändert worden ist, | |
einen dort genannten Anspruch erfüllt. Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | 6. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S.1), 7. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 825/2014 (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2) geändert worden ist, 8. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S.1), 9. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S.13), oder 10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3) geändert worden ist, einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung stattgibt. 2 Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 282 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 262 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage über den Inhalt oder die Frist der ergänzenden Zollanmeldung zuwiderhandelt, 2. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d verbundenen vollziehbaren Auflage über den Inhalt eines Begleitdokuments zuwiderhandelt, 3. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e verbundenen vollziehbaren Auflage über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe zuwiderhandelt, 4. entgegen Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 5. entgegen Artikel 792a Absatz 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 6. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Absatz 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt, 7. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a verbundenen vollziehbaren Auflage über die Benachrichtigung von einem Warenabgang zuwiderhandelt, 8. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c verbundenen vollziehbaren Auflage über das Anschreiben von Waren in seiner Buchführung vor Abgang aus den in Artikel 253 Absatz 3 oder Artikel 283 Satz 1 genannten Orten zuwiderhandelt oder 9. als Anmelder vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entgegen Artikel 793 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 841 Absatz 1, das Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder nicht richtig gestellt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 67 vom 10.3.94, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1165/2012 (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 55) geändert worden ist, eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt. | |
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | (4) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. 2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. |
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) geändert worden ist, eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 696/2013 (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet, 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b eine neue Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, 3. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, 4. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d ein neues Gemeinschaftsunternehmen gründet, 5. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe e eine Korrespondenzbankbeziehung aufrechterhält, 6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, 7. entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt oder 8. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b die Ausführung einer Transaktion nicht ablehnt. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1) eine Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | |
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (9) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck innergemeinschaftlich verbringt. | |
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | 2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. |
(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S.1, L 259 vom 27.9.2012, S.7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 1, L 123 vom 4.5.2013, S. 28, L 127 vom 9.5.2013, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt, 2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet oder 3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft. | |
(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 42/2014 (ABl. L 15 vom 20.1.2014, S. 18, L 19 vom 22.1.2014, S. 7) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig, | (11) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 42/2014 (ABl. L 15 vom 20.1.2014, S. 18, L 19 vom 22.1.2014, S. 7) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig, |
1. entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt, 2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 6 Buchstabe d Satz 1, Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2 oder Artikel 31 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt, 4. entgegen Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b die Durchführung einer Transaktion nicht ablehnt, 5. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet, 6. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, 7. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft gründet, 8. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder 9. entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt. | |
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I bis VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | 2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I bis VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2a Absatz 1 oder Absatz 2 ein Darlehen oder einen Kredit gewährt, eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet oder ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder 2. entgegen Artikel 2b unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste erbringt. (13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder 2. entgegen Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Vereinbarung trifft. |
Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung | |
Inhaltsübersicht Anwendung der Ausfuhrliste | Nummer der Liste Teil I: | Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial Abschnitt B: Liste national erfasster Güter Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungs- zeichen gekennzeichneten Begriffen | 0001 - 0022 2B909 - 9E991 Teil II: | Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs | Ausfuhrliste Anwendung der Ausfuhrliste Teil I 1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 74, 75, 77 und 79 der AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter. Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) anlehnt. Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind: a) Kategorien 0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung 1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstung 2 = Werkstoffbearbeitung 3 = Allgemeine Elektronik 4 = Rechner 5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2) 6 = Sensoren und Laser 7 = Luftfahrtelektronik und Navigation 8 = Meeres- und Schiffstechnik 9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe b) Gattungen A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen C = Werkstoffe und Materialien D = Datenverarbeitungsprogramme (Software) E = Technologie c) Kennungen: 901-999 Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. 2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden. 3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. 4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können. 5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B: a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A: Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022. b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B: ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA) (gültig im Zusammenhang mit Nummer 9E991 des Teils I Abschnitt B) Die Kontrolle der Ausfuhr von 'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter 'unverzichtbar' ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B. 'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von erfassten Gütern 'unverzichtbar' ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. Nicht erfasst ist 'Technologie', die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von 'Technologie' gelten nicht für 'allgemein zugängliche' Informationen, 'wissenschaftliche Grundlagenforschung' oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen. 6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B: a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A: Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6b. b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B: ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA) (gültig im Zusammenhang 5D911 und 6D908 des Teils I Abschnitt B) Teil I Abschnitt B erfasst keine 'Software', die entweder a) frei erhältlich ist und 1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: a) Barverkauf, b) Versandverkauf, c) Verkauf über elektronische Medien oder d) Telefonverkauf und 2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder b) 'allgemein zugänglich' ist. 7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I. 8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können. Teil II 1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet. 2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 Absatz 1 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 Absatz 2 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn die festgesetzten Mindestpreise nicht unterschritten oder keine Mindestpreise festgesetzt sind, sind in Spalte 3 mit G 1 gekennzeichnet. TEIL I A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 0001 | Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht: a) Waffen besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen kön- nen, b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen, c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind. a) | Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, | | b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 her- gestellt wurden, c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen. b) | Waffen mit glattem Lauf wie folgt: 1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: a) Vollautomaten, b) Halbautomaten oder Repetierer; Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen: a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wur- den, c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können, d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. Seismische Tests, 4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Ergänzende Anmerkung: Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Ver- ordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. c) | Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; d) | Wechselmagazine, Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten Mündungsfeuerdämpfer und Mün- dungsbremsen für die von Unternummer 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen und besonders für militärische Zwecke konstruierte Waffenzielgeräte. Anmerkung: Die Unternummer 0001d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke. 0002 | Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestand- teile hierfür: a) | Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür; Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein. Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden, d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können, e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. Seismische Tests, 4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder | | 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), Ergänzende Anmerkung: Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschos- se, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen. b) | Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen. c) | Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und 2. besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen; d) | Lafetten und Wechselmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen. 0003 | Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) | Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen; b) | Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition. Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein: a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall, b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen, c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung, d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen, e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse. Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exer- ziermunition mit gelochter Pulverkammer. Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: a) Signalmunition, b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen. Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers.22. 0004 | Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Ergänzende Anmerkung 1: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. Ergänzende Anmerkung 2: Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS) siehe Unternum- mer 0004c. a) | Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbom- ben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, 'pyrotechnische' Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein: a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper, b) Antriebsdüsen von Flugkörpern und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern. b) | Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und 2. besonders konstruiert für 'Tätigkeiten' im Zusammenhang mit a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV); | | Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff 'Tätigkeiten' das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen. Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein: a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t Flüssiggas pro Tag, b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen. Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion aus- schließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterschei- dung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind. c) | Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS). Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen: a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren: 1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100 - 400 nm oder 2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar; b) Auswurfsysteme für Täuschkörper; c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aus- senden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und d) eingebaut in ein 'ziviles Luftfahrzeug' und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimm- ten 'zivilen Luftfahrzeug' funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde: a) eine zivile Musterzulassung oder b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) an- erkanntes Dokument; 2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbe- fugten Zugang zur 'Software' zu verhindern, und 3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanis- mus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem 'zivilen Luftfahrzeug' entfernt wird, in das es eingebaut war. 0005 | Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Syste- me, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) | Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; b) | Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssys- teme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); c) | Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüs- tung; Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektions- ausrüstung ein. d) | Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung. 0006 | Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) | Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer 0006a schließen auch Anhänger ein. | b) | andere Landfahrzeuge und Bestandteile, hierfür wie folgt: 1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Bestandteilen herge- stellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser zu bewirken; b) Allradantrieb; c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4.500 kg und d) Geländegängigkeit. 2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften: a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und b) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser zu bewirken. Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein: a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen, b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme. Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeugs für militärische Zwecke, erfasst von Unternum- mer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestand- teile schließen ein: a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart, b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen), c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen, d) Tarnbeleuchtung, e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeugs. Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung: a) zivile Sonderschutzlimousinen, b) Werttransporter, c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4.500 kg, d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4.500 kg. Anmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) vor 1946 hergestellt, b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs- material (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzu- feuern. Anmerkung 5: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile: a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen, b) Tarnnetzhalterungen, c) NATO-Kupplungen, d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991. 0007 | Chemische oder biologische Agenzien, 'Reizstoffe', radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestand- teile und Materialien wie folgt: a) | Biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe 'für den Kriegsgebrauch' (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt); b) | Chemische Kampfstoffe einschließlich: 1. Nervenkampfstoffe: a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie: Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0), b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie: Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6), c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie: VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9); 2. Hautkampfstoffe: a) Schwefelloste, wie: 1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5), 2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2), 3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6), 4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8), 5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2), 6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan, 7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan, 8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether, 9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8), b) Lewisite, wie: 1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3), 2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8), 3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1), c) Stickstoffloste, wie: 1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8), 2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2), 3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1), 3. Psychokampfstoffe, wie: a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2), 4. Entlaubungsmittel, wie: a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF), b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9)); c) | Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt: 1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie: DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3), 2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie: QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8), 3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7), 4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5); | d) | 'Reizstoffe', chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich: 1. a-Bromphenylacetonitril, (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8); 2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1); 3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (?-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4); 4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8); 5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9); 6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9); Anmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke. e) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder 2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorproduk- ten, die von Unternummer 0007c erfasst werden; f) | Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt: 1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders kon- struierte Bestandteile hierfür, 3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Ob- jekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien; Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein: a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radio- aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen; b) Schutzkleidung. Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des An- hangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. g) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch. h) | 'Biopolymere', besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstel- lung; i) | 'Biokatalysatoren' für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt: 1. 'Biokatalysatoren', besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unter- nummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden, 2. biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten 'Biokatalysatoren' enthalten, wie folgt: a) 'Expressions-Vektoren', b) Viren, c) Zellkulturen. Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht: a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4), b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8), c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5), d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5), e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8), | f) nicht belegt, g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4), h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0), i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3), j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2), k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3), l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0), m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5), n) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3), o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3), p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2). Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst. Anmerkung 3: Nummer 0007 erfasst nicht 'Reizstoffe', einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidi- gungszwecke. Anmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der je- weils geltenden Fassung. Anmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des An- hangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 6: Zugehörige biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Die dort genannten bio- logischen Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn diese dem Begriff 'für den Kriegsgebrauch' entsprechen. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften be- sitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten. 0008 | 'Energetische Materialien' und zugehörige Stoffe wie folgt: Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzende Anmerkung 2: Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Technische Anmerkungen: 1. Mischung im Sinne von Nummer 0008 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Sub- stanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss. 2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck ver- wendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als 'Explosivstoff' eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden). a) | 'Explosivstoffe' wie folgt und Mischungen daraus: 1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzo- furoxan), 2. BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9), 3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitro- benzofuroxan), 4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen 'Vorprodukte'), 5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4), 6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3), 7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6), 8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin), 9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6), 10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0), | | 11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8), 12. Furazane wie folgt: a) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan), b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3), 13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren 'Vorprodukte') wie folgt: a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0), b) Difluoramin-Analoge des HMX, c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetra- nitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX), 14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9), 15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0), 16. Imidazole wie folgt: a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol), b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0), c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol), d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol), e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol), 17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin), 18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9), 19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen, 20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2), 21. RDX und RDX-Derivate wie folgt: a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4), b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1), 22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2), 23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen 'Vorprodukte'), 24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin), 25. Tetrazole wie folgt: a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol), b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol), 26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8), 27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternum- mer 0008g6 für dessen 'Vorprodukte'), 28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen 'Vorprodukte'), 29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7), 30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9), 31. Triazine wie folgt: a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0), b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4), 32. Triazole wie folgt: a) 5-Azido-2-nitrotriazol, b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0), c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol), d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin), e) DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4), f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9), g) nicht belegt, h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol), i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol), j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1), | | 33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten 'Explosivstoffe' und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar), 34. andere als die von Nummer 0008 erfassten organischen 'Explosivstoffe' und mit allen folgenden Eigenschaften: a) Resultierender Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) und b) Temperaturstabilität größer/gleich 523 K (250°C) für die Dauer von 5 min oder länger; b) | 'Treibstoffe' wie folgt: 1. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-'Treibstoffe' der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen, 2. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-'Treibstoffe' der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metall- freien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen, 3. 'Treibstoffe' mit einer theoretischen Force größer als 1.200 kJ/kg, 4. 'Treibstoffe', die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen, 5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige 'Treibstoffe' (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen, 6. andere 'Treibstoffe', die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten, 7. 'Treibstoffe', soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke; c) | 'Pyrotechnika', Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus: 1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke, Anmerkung: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigpro- dukte und nicht deren Einzelkomponenten. 2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6), 3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7 und CAS- Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus, 4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate): a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %, b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8), d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht 'Mischungen' mit Hydrazin, die für den Korro- sionsschutz besonders formuliert sind. 5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht: a) Metalle und Mischungen daraus wie folgt: 1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm, 2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff, b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten: 1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder 2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm, Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst 'Explosivstoffe' und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium einge- kapselt sind. Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte | | Mischung zu bilden, wie Flüssigtreibstoffsuspensionen (liquid propellant slurries), Festtreibstoffe oder pyrotechnische Mischungen. Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts). 6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker, 7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind, 8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %, 9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65 - 1,68; d) | Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus: 1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6), 2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9), 3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: a) sonstige Halogene, b) Sauerstoff oder c) Stickstoff, Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gas- förmigem Zustand. 4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7), 5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2), 6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2), 7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8), 8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4), 9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7), 10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten; Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure. e) | Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt: 1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unter- nummer 0008g1 für dessen 'Vorprodukte'), 2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternum- mer 0008g1 für dessen 'Vorprodukte'), 3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0), 4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3), 5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen 'Vor- produkte'), 6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirk- same Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten: a) Nitrogruppen, b) Azidogruppen, c) Nitratgruppen, d) Nitrazagruppen oder e) Difluoraminogruppen, 7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere, 8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1), 9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9), 10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal), | | 11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate, 12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5), 13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10.000, wie folgt: a) Polyepichlorhydrindiol, b) Polyepichlorhydrintriol, 14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9), 15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8), 16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxetan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyl- oxetan)) (CAS-Nr. 84051-81-0), 17. Polynitroorthocarbonate, 18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0); f) | 'Additive' wie folgt: 1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9), 2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5), 3. BNO (Butadiennitriloxid), 4. Ferrocen-Derivate wie folgt: a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4), b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan), c) Ferrocencarbonsäuren einschließlich Ferrocencarbonsäure (CAS-Nr. 1271-42-7) und 1,1' Ferrocendicarbonsäure (CAS-Nr. 1293-87-4), d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7), e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, 5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7), 6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3), 7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4), 8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6), 9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9), 10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6), 11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methyl- aziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate, 12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0), 13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2), 14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9), 15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt: a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2), b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538), c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat, 16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid, 17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring, 18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8), 19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m²/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1), 20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze, 21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin- Addukte mit Glycidol und ihre Salze, | | 22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8); g) | 'Vorprodukte' wie folgt: Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste 'energetische Materia- lien', die aus diesen Substanzen hergestellt werden. 1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2), 2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28), 3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4), 4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternum- mer 0008a4), 5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternum- mer 0008a13), 6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27), 7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23), 8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5). | |
Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbin- dungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten 'energetischen Materia- lien' oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen: a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), b) Schwarzpulver, c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3), e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1), g) Tetranitronaphthalin, h) Trinitroanisol, i) Trinitronaphthalin, j) Trinitroxylol, k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4), l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5), m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7), n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente, o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0), p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr.55-63-0), q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7), r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7), s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5), t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-49-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basi- sches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzünder- mischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten, u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-28-8), v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3), w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite), x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3), y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2), z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4), aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5), bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6), | Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbin- dungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten 'energetischen Materia- lien' oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen: a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), b) Schwarzpulver, c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3), e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1), g) Tetranitronaphthalin, h) Trinitroanisol, i) Trinitronaphthalin, j) Trinitroxylol, k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4), l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5), m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7), n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente, o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0), p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr.55-63-0), q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7), r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7), s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5), t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-49-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basi- sches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzünder- mischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten, u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8), v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3), w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite), x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3), y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2), z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4), aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5), bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6), |
| cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 2: Nummer 0008 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2) und NTO (Unter- nummer 0008a18), besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwen- dung und mit allen folgenden Eigenschaften: a) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor, b) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternum- mer 0008d2), c) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und d) die Masse einer Einzelladung beträgt weniger als 250 g. Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003. 0009 | Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und an- dere Überwasserschiffe wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) | Schiffe und Bestandteile, wie folgt: 1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, un- geachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatz- systeme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; 2. Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen: a) automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder 'Montagen' oder Befestigungspunkte (hard points) für solche Waffen; Technische Anmerkung: Der Begriff 'Montagen' bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen. b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden; c) mit allen folgenden Ausrüstungen: 1. 'ABC-Schutz' und 2. 'Pre-wet oder Wash-Down-System' konstruiert für Dekontaminationszwecke oder Technische Anmerkungen: 1. 'ABC-Schutz' ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruck- belüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen. 2. 'Pre-wet oder Wash-Down System' ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Be- sprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist. d) aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternum- mer 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt: 1. 'ABC-Schutz', 2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren, 3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausge- nommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder 4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren; | b) | Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer/gleich 1,12 MW und b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min, 2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer als 0,75 MW, b) schnell umsteuerbar, c) flüssigkeitsgekühlt und d) vollständig gekapselt, 3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Leistung größer/gleich 37,3 kW und 2. nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts; 4. 'außenluftunabhängige Antriebssysteme' (AIP), besonders konstruiert für U-Boote; Technische Anmerkung: Ein 'außenluftunabhängiger Antrieb' (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein 'außenluftunabhängiger Antrieb' (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein. c) | Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; d) | U-Boot- und Torpedonetze; e) | nicht belegt; f) | Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steck- verbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von 'Laser'strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswel- len und Ruderschäfte. g) | geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke: 1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung, 2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder 3. Schwingungsunterdrückung. 0010 | 'Luftfahrzeuge', 'Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft', 'unbemannte Luftfahrzeuge' ('UAV'), Triebwerke, 'Luftfahrzeug'-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstru- iert oder geändert für militärische Zwecke: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) | bemannte 'Luftfahrzeuge' und 'Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft' sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) | nicht belegt; c) | unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestand- teile hierfür: 1. 'UAV', ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und 'Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft', 2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte, 3. Ausrüstung für die Steuerung; | d) | Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; e) | Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. 'Luftfahrzeuge' erfasst von 0010a oder 2. unbemannte Luftfahrzeuge erfasst von 0010c; f) | 'Bodengeräte' besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten Luftfahrzeuge oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke; Technische Anmerkung: 'Bodengeräte' schließen Ausrüstung zum Druckbetanken und besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten ein. g) | Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und an- dere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten 'Luftfahrzeuge'; Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für die Flugbesatzung, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung, Befestigungen oder Anschlüsse hierfür nicht enthalten. Ergänzende Anmerkung: Für Helme siehe auch Nummer 0013c. h) | Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestand- teile hierfür: 1. Fallschirme, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, 2. Para-Gleiter, 3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung); i) | Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten. Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht 'Luftfahrzeuge' und 'Luftfahrgeräte nach dem Prinzip 'leichter als Luft', oder Varianten dieser 'Luftfahrzeuge', besonders konstruiert für militäri- sche Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften: a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber, b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und c) zugelassen von einer Zivilluftfahrtbehörde eines 'Teilnehmerstaates' für zivile Verwen- dung. Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht: a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrt- behörde eines 'Teilnehmerstaates' für die Verwendung in 'zivilen Luftfahrzeugen' zuge- lassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile, b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für 'UAV' besonders konstruiert sind. Ergänzende Anmerkung: Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994. Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische 'Luftfahrzeu- ge' oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampf- handlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logisti- sche Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung. Anmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht 'Luftfahrzeuge' mit allen folgenden Eigenschaften: a) erstmalig vor 1946 hergestellt | b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate- rial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines 'Teilnehmerstaates' zu erfüllen, und c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate- rial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden. 0011 | Elektronische Ausrüstung, 'Raumfahrzeuge' und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt: a) | elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Nummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein: a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaß- nahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstö- ren, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfäl- schende Signale zu erzeugen, oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaß- nahmen zu stören, b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes), c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwa- chungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken, d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magne- tischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfäl- schende Signale erzeugen, e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden, f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüs- selmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung, g) Lenk- und Navigationsausrüstung, h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung, i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung, j) 'automatisierte Führungs- und Leitsysteme'. Ergänzende Anmerkung: 'Software' für militärische 'Software' Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021. b) | Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders kon- struierte Bestandteile hierfür; c) | 'Raumfahrzeuge' besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und 'Raumfahrzeug'- Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke. 0012 | Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehö- rige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) | Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; b) | besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie: a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können, b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Ener- giespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von 'Treibstoffen', elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms, | c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermitt- lung, d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seit- liche Beschleunigung) für Geschosse. Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden: a) elektromagnetisch, b) elektrothermisch, c) Plasmaantrieb, d) Leichtgasantrieb oder e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwen- det). Ergänzende Anmerkung: Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Mu- nition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004. 0013 | Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt: a) | Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder 2. geeignet für militärische Zwecke; Ergänzende Anmerkung: Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2. b) | Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, be- sonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; c) | Helme, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungs- anforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, d.h. Außenschale, Innenschale und Polsterung; d) | Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt: 1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spe- zifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein. 2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken. Anmerkung 1: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). Anmerkung 2: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder kon- struiert sind. Anmerkung 3: Unternummer 0013d erfasst nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. Anmerkung 4: Nummer 0013 erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzende Anmerkung 2: 'Faser- oder fadenförmige Materialien', die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. 0014 | 'Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür. Technische Anmerkung: Der Begriff 'spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: a) | Angriffssimulatoren, | b) | Einsatzflug-Übungsgeräte, c) | Radar-Zielübungsgeräte, d) | Radar-Zielgeneratoren, e) | Feuerleit-Übungsgeräte, f) | Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, g) | Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentri- fugen, h) | Radartrainer, i) | Instrumentenflug-Übungsgeräte, j) | Navigations-Übungsgeräte, k) | Übungsgeräte für den Flugkörperstart, l) | Zieldarstellungsgeräte, m) | Drohnen, n) | Waffen-Übungsgeräte, o) | Geräte für Übungen mit unbemannten 'Luftfahrzeugen', p) | bewegliche Übungsgeräte, q) | Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen. Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstru- iert oder besonders geändert sind. Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. 0015 | Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) | Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung; b) | Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; c) | Bildverstärkerausrüstung; d) | Infrarot- oder Wärmebildausrüstung; e) | Kartenbildradar-Sensorausrüstung; f) | Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum. Anmerkung 1: In Nummer 0015 schließt der Begriff besonders konstruierte Bestandteile folgende Einrich- tungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind: a) IR-Bildwandlerröhren, b) Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation), c) Mikrokanalplatten, d) Restlichtfernsehkameraröhren, e) Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme), f) pyroelektrische Fernsehkameraröhren, g) Kühler für Bildsysteme, h) fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Ver- schlussgeschwindigkeit kleiner als 100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesent- licher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind, i) faseroptische Bildinverter, j) Verbindungshalbleiter-Fotokathoden. Anmerkung 2: Nummer 0015 erfasst nicht 'Bildverstärkerröhren der ersten Generation' oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von 'Bildverstärkerröhren der ersten Genera- tion'. Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit 'Bildverstärkerröhren der ersten Generation' siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a. | Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. 0016 | Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren. Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammenset- zung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von 'energetischen Materialien' ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von 'energetischen Mate- rialien' siehe Nummer 0008. 0017 | Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und 'Bibliotheken' wie folgt sowie besonders konstru- ierte Bestandteile hierfür: a) | unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt: 1. Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion), 2. besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke, 3. Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternum- mer 0017a erfassten Geräten; b) | Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; c) | Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, be- sonders konstruiert für militärische Zwecke; d) | Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; e) | 'Roboter', 'Roboter'steuerungen und 'Roboter'-'Endeffektoren' mit einer der folgenden Eigen- schaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566°C) oder 3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektro- magnetischer Impuls); Technische Anmerkung: Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird. f) | 'Bibliotheken' (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird; g) | nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich 'Kernreaktoren', besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder 'geän- derte' Bestandteile; h) | Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, beson- ders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst; Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material ein- schließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. i) | Simulatoren, besonders konstruiert für militärische 'Kernreaktoren'; j) | mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder 'geändert' zur Instandhaltung militärischer Ausrüs- tung; k) | mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder 'geändert' für militärische Zwecke; l) | Container, besonders konstruiert oder 'geändert' für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: 'Besonders konstruiert für militärische Zwecke' im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften: a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls), b) ABC-Schutz, | | c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder d) ballistischer Schutz. m) | Fähren, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke; n) | Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die 'Entwicklung' der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren; o) | Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke; p) | 'Brennstoffzellen', soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder 'geändert' für militärische Zwecke. Technische Anmerkungen: 1. 'Bibliothek' (parametrische technische Datenbank) im Sinne von Nummer 0017 ist eine Sammlung tech- nischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüs- tung oder Systeme erhöhen kann. 2. 'Geändert' im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. 0018 | Ausrüstung und Bestandteile für die 'Herstellung' wie folgt: a) | besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die 'Herstellung' der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Be- standteile hierfür; b) | besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. Anmerkung: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein: a) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen, b) Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW, 2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder 3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/sec²]), c) Trockenpressen, d) Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe, e) Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe, f) Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Pro- duktionsvermögen größer als 227 kg, g) Stetigmischer für Festtreibstoffe, h) Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von mi- litärischen Treibstoffen, i) Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unter- nummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern, j) Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe. 0019 | Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmo- delle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) | 'Laser'-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsat- zes) eines gegnerischen Objekts; b) | Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; c) | energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; d) | Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternum- mer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme; e) | physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Sys- teme, Ausrüstung und Bestandteile; | f) | 'Laser'-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigieren- der Sehhilfe. Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leis- tungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von a) 'Lasern' mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernich- tungswirkung erreichen, b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernich- tungswirkung aussenden, oder c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen. Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme: a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Ge- räte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen, b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme, c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunter- brechung, d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung, e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfach- zielen, f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators), g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen, h) 'weltraumgeeignete' Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components), i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment), j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls, k) 'weltraumgeeignete' Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopen- strahlen. 0020 | Kryogenische (Tieftemperatur-) und 'supraleitende' Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170°C) zu erzeu- gen oder aufrechtzuerhalten; Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind. b) | 'supraleitende' elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders kon- struiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahr- zeug und betriebsfähig während der Fahrt. Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe 'supraleitender' Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die ein- zige 'supraleitende' Baugruppe im Generator sind. 0021 | 'Software' wie folgt: a) | 'Software', besonders entwickelt oder geändert für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwen- dung' von Ausrüstung Materialien oder 'Software', die von der Liste für Waffen, Munition und Rüs- tungsmaterial (Teil I A) erfasst werden; b) | spezifische 'Software', nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt: 1. 'Software', besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Model- lierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme, 2. 'Software', besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Model- lierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien, 3. 'Software' für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel, | | 4. 'Software', besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendun- gen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I); c) | 'Software', nicht erfasst von Unternummer 0021a, 0021b1 oder 0021b2, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüs- tung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate- rial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen. 0022 | 'Technologie' wie folgt: a) | 'Technologie', soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter 'unverzichtbar' ist; b) | 'Technologie' wie folgt: 1. 'Technologie', 'unverzichtbar' für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instand- setzung vollständiger 'Herstellungs'anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs- material (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser 'Herstellungs'anlagen nicht erfasst werden, 2. 'Technologie', 'unverzichtbar' für die 'Entwicklung' und 'Herstellung' von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur 'Herstellung' von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird, 3. 'Technologie', 'unverzichtbar' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von toxi- schen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007a bis 0007g erfasst werden, 4. 'Technologie', 'unverzichtbar' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von 'Biopo- lymeren' oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer 0007h erfasst werden, 5. 'Technologie', 'unverzichtbar' ausschließlich für die Beimischung von 'Biokatalysatoren', die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material. Anmerkung 1: 'Technologie', 'unverzichtbar' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden. Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht 'Technologie', wie folgt: a) 'Technologie', die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhr- genehmigung erteilt wurde; b) 'Technologie', bei der es sich um 'allgemein zugängliche' Informationen, 'wissenschaft- liche Grundlagenforschung' oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt; c) 'Technologie' für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrich- tungen. B National erfasste Güter 2B909 | Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Num- mer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) | die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechner- steuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und b) | mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist. 2B952 | Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist: a) | Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener 'Mikroorganismen' oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von 'Toxinen', ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10l; b) | Rührwerke für von Unternummer 2B952a des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Fermenter. Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. 2B993 | Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist: a) | Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition); b) | Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD); c) | Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung. 5A911 | Basisstationen für digitalen 'Bündelfunk', wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist. Technische Anmerkung: 'Bündelfunk' ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler 'Bündelfunk' (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren. 5D911 | 'Software', die besonders entwickelt oder geändert wurde für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist. 6A908 | Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist. 6D908 | 'Software', die besonders entwickelt oder geändert wurde für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Ver- wendung' der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist. 9A991 | Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A erfasst werden, wie folgt: a) | Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25.000 kg und kleiner als 70.000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungs- merkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist; Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primä- rer Zugfunktion. b) | sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Aus- stattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist. Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein: a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr, b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen, c) Tarnnetzhalterungen, d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel, e) militärübliche Lackierung, f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose. Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. 9A992 | Lastkraftwagen wie folgt: a) | Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1.000 kg, wenn das Bestimmungsland Nordkorea ist; b) | Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist. 9A993 | Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist. 9A994 | Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm³ und kleiner/gleich 600 cm³, geeignet für den Einsatz in unbemannten 'Luftfahrzeugen', und besonders konstruierte Be- standteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist. 9E991 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' oder 'Her- stellung' der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist. Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt siehe Begriffsbestimmungen AIP Außenluftunabhängige Antriebssysteme (Air Independent Propulsion) C3I Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control & intelligence) C4I Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control, computer & intelligence) CAS Chemical Abstracts Service CVD Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition) EB-PVD Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical vapour deposition) GNSS Global Navigation Satellite System ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation) RPV Ferngesteuerte Flugobjekte (remotely piloted air vehicles) Begriffsbestimmungen Begriffe in 'einfachen Anführungszeichen' werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. Begriffe in 'doppelten Anführungszeichen' werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert: Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff. 'Additive' (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern. 'Allgemein zugänglich' (ASA ATA) (in the public domain): bezieht sich auf 'Technologie' oder 'Software', die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). 'Automatisierte Führungs- und Leitsysteme' (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen. 'Bildverstärkerröhren der ersten Generation' (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker. 'Biokatalysatoren' (0007 0022) (biocatalysts): 'Enzyme' oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen. Anmerkung: 'Enzyme' (enzymes): 'Biokatalysatoren' für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen. 'Biopolymere' (0007 0022) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt: a) 'Enzyme', b) 'monoklonale Antikörper', 'polyklonale Antikörper' oder 'antiidiotypische Antikörper', c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete 'Rezeptoren'. Anmerkung 1: 'Enzyme' (enzymes): 'Biokatalysatoren' für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen. Anmerkung 2: 'Monoklonale Antikörper' (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden. Anmerkung 3: 'Polyklonale Antikörper' (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden. Anmerkung 4: 'Antiidiotypische Antikörper' (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden. Anmerkung 5: 'Rezeptoren' (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen. 'Brennstoffzelle' (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. 'Endeffektoren' (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, 'aktive Werkzeugeinheiten' und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des 'Roboter'-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Anmerkung: 'Aktive Werkzeugeinheit' (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt. 'Energetische Materialien' (0008 0016) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. 'Explosivstoffe', 'Pyrotechnika' und 'Treibstoffe' sind Untergruppen von energetischen Materialien. 'Entwicklung' (ATA 0017 0021 0022 6D908 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. 'Explosivstoffe' (0008) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. 'Expressions-Vektoren' (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden. 'Für den Kriegsgebrauch' (0007) (adapted for use in war): jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird. 'Herstellung' (ATA 0007 0018 0021 0022 6D908 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. 'Kernreaktor' (0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein 'Kernreaktor' umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. 'Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)' (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen 'supraleitenden' Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert. 'Laser' (0009 0019) (laser): eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird. 'Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft' (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. 'Luftfahrzeug' (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. Anmerkung: Siehe auch 'zivile Luftfahrzeuge'. 'Mikroorganismen' (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form 'isolierter lebender Kulturen' oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde. 'pyrotechnisch' (0004) (pyrotechnic): siehe 'Pyrotechnika'. 'Pyrotechnika' (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen 'Treibstoffen' mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den 'Pyrotechnika' zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden. 'Raumfahrzeuge' (0011) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden. 'Reizstoffe' (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von 'Reizstoffen'). 'Roboter' (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist: a) multifunktional, b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten, c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und d) mit 'anwenderzugänglicher Programmierbarkeit' durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff. Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte: 1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme, 2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden, 3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt, 4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen, 5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen. 'Software' (ASA 0004 0021 5D911 6D908) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer 'Programme' oder 'Mikroprogramme', die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. Anmerkung: 'Mikroprogramm' (microprogramme): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird. 'Supraleitend' (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen. Anmerkung: Der 'supraleitende' Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine 'kritische Temperatur', ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist. 'Technologie' (ATA 0022 9E991) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von 'technischen Unterlagen' oder 'technischer Unterstützung' verkörpert. Anmerkung 1: 'Technische Unterlagen' (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. Anmerkung 2: 'Technische Unterstützung' (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von 'technischen Unterlagen' einbeziehen. 'Teilnehmerstaat' (0010) (participating state): Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements. 'Toxine' (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von 'Mikroorganismen'. 'Treibstoffe' (0008 0012 0018 0019) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten. 'Unbemanntes Luftfahrzeug' ('UAV') (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. 'Unverzichtbar' (ATA 0022) (required): bezieht sich - auf 'Technologie' angewendet - ausschließlich auf den Teil der 'Technologie', der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese 'unverzichtbare' 'Technologie' kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein. 'Verwendung' (ATA 0021 0022 5D911 6D908) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. 'Vorprodukte' (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden. 'Weltraumgeeignet' (0019) (space qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche. Anmerkung: Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung 'weltraumgeeignet' ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie 'weltraumgeeignet' sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind. 'Wissenschaftliche Grundlagenforschung' (ATA) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. 'Zivile Luftfahrzeuge' (0004 0010) (civil aircraft): sind solche 'Luftfahrzeuge', die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. Anmerkung: Siehe auch 'Luftfahrzeug'. TEIL II Waren pflanzlichen Ursprungs | |
Nr. des Warenverz. für die Außenhandels- statistik | Warenbezeichnung | Beschränkungs- grund | Nr. des Warenverz. für die Außenhandelsstatistik | Warenbezeichnung | Beschränkungs- grund |
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| Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs | | Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12): | | - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend: | 0601 10 10 | - - Hyazinthen | G 1 0601 10 20 | - - Narzissen | G 1 0601 10 30 | - - Tulpen | G 1 0601 10 40 | - - Gladiolen | G 1 0601 10 90 | - - andere | G 1 | Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | | | Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs | Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
0702 00 00 | Tomaten, frisch oder gekühlt | G | |
ex 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium- Arten, frisch oder gekühlt, ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 070310 11 | G 0704 | Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt | G 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt | G 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt | G | ex 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 und anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition 0703 90 00 | G ex 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere genießbare Kohlarten der Gattung Brassica der Unter- position 0704 90 90 | G ex 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen andere Cichorium-Arten der Unterposition 0705 29 00 | G ex 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder ge- kühlt, ausgenommen andere genießbare Wurzeln der Unterposition 0706 90 90 | G |
0707 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt | G | |
0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt | G ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39, 0709 90 40 und 0709 90 60 | G | Kapitel 8 Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | ex 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse aus der Unterposi- tion 0802 90 20 sowie Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00 und 0802 90 50 | G 0803 00 11 | Mehlbananen, frisch | G | ex 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ausgenommen Erbsen und Bohnen ohne Hülsen der Unterposition 0708 10 00 und 0708 20 00, sowie Puffbohnen anderer Arten als Vicia faba major der Unterposition 0708 90 00 | G ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere Arten von Sellerie als Stauden- und Schnittsellerie der Unterposition 0709 40 00, andere Salate als Feldsalat der Unterposition 0709 99 10 und Gemüse der Unterpositionen 0709 51 00, 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50, 0709 59 90, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60 | G | Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen ex 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent- häutet, ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 90 10, 0802 90 50 und 0802 90 85 | G 0803 10 10 | Mehlbananen, frisch | G |
0804 20 10 | Feigen, frisch | G | |
0804 30 00 | Ananas | G 0804 40 00 | Avocadofrüchte | G 0804 50 00 | Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte | G 0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet | G 0806 | Tafeltrauben, frisch oder getrocknet | G | ex 0804 30 00 | Ananas, frisch | G ex 0804 40 00 | Avocadofrüchte, frisch | G ex 0804 50 00 | Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt | G ex 0805 | Zitrusfrüchte, frisch | G 0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch | G |
0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch | G 0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch | G | |
0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch | G 0810 | Andere Früchte, frisch | G 0813 50 31 0813 50 39 | Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 | G | Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | ex 0910 99 | Thymian, frisch oder gekühlt | G | Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter | ex 1211 90 85 | Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt | G 1212 99 30 | Johannisbrot | G | ex 0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektari- nen), Pflaumen, frisch, ausgenommen Schlehen, frisch | G ex 0810 | Andere Früchte, frisch ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unter- position 0810 40 50, andere Vaccinium-Arten der Unterposition 0810 40 90 und Mispeln der Unterposition 0810 90 75 | G | Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze ex 0910 | Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | G | Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter ex 1211 90 86 | Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Ma- joran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | G |
Anlage 19 Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" | |
Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz Dienstleistungen Produktbezogene Dienstleistungen | | Forschung und Entwicklung | 549 | Produkttests | 551 | Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten | 564 | Wartung und Reparatur | 566 | Lohnfertigung | 567 | Technische Dienstleistungen | 553 | Architekturdienstleistungen | 554 | Ingenieur-Dienstleistungen | 555 | Entsorgungsleistungen | 534 | Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau | 558 Unternehmensbezogene Dienstleistungen | | Provisionen | 523 | Finanzdienstleistungen | 533 | Juristische Dienstleistungen | 536 | Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung | 546 | Kaufmännische Dienstleistungen | 556 | Werbung, Marktforschung, Messekosten | 540 | Miete und Operationelles Leasing | 594 | Amtliche Gebühren | 619 | Pacht | 694 | Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen | 571 Personenbezogene Dienstleistungen | | Gesundheitsleistungen | 658 | Bildungsdienstleistungen | 659 | Freizeit- und Kulturdienstleistungen | 643 | Personalleasing | 517 | Entgelte für nicht selbständige Arbeit | 521 | Sonstige personenbezogene Dienstleistungen | 695 Geistiges Eigentum | 1. Nutzungsgebühren und Lizenzen | | Nutzung von Software | 613 | Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten | 614 | Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren | 615 | Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise | 616 | Nutzung von sonstigen Rechten | 617 2. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum | | Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware | 623 | Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheber- rechten | 624 | Sonstige Vertriebsrechte | 627 3. Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum | | Kauf/Verkauf von Software | 633 | Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten | 634 | Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen | 635 | Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen | 636 | Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten | 637 Telekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen | | Kommunikationsdienstleistungen | 576 | EDV-Dienstleistungen | 573 | Nachrichten- und Informationsdienste | 572 | Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur | 574 Bauleistungen | 1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern | | Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 580 | Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 570 2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern | | Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen | 579 | Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen | 569 3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern | | Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 580 | Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 570 4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern | | Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen | 579 | Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen | 569 5. Sonstige Bauleistungen | | Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen | 561 Transportdienstleistungen | 1. Seeverkehr | | Personenbeförderung auf See | 654 | Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 669 | Sonstige Seefrachten | 081 | Transportnebenleistungen für den Seeverkehr | 310 2. Luftverkehr | | Personenbeförderung in Flugzeugen | 014 | Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 225 | Sonstige Luftfrachten | 082 | Transportnebenleistungen für den Luftverkehr | 360 3. Straßenverkehr | | Personenbeförderung auf der Straße | 674 | Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 240 | Sonstige Straßenfrachten | 671 | Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr | 670 4. Schienenverkehr | | Personenbeförderung auf der Schiene | 013 | Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 676 | Sonstige Bahnfrachten | 681 | Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr | 340 5. Binnenschiffsverkehr | | Personenbeförderung auf Binnenschiffen | 664 | Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 216 | Sonstige Binnenschiffsfrachten | 661 | Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr | 690 6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen | | Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 226 | Sonstige Rohrfernleitungstransporte | 215 | Übertragung von Stromfernleitungen | 217 7. Post- und Kurierdienste (KEP) | | Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 696 | Sonstige Post- und Kurierdienste | 691 8. Sonstige Transportdienstleistungen | | Bedarf für Transportmittel | 361 | Weltraumtransporte | 629 | Allgemeine Transportnebenleistungen | 680 Versicherungsverkehr | 1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung) | | Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer | 400 | Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern | 440 | Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern | 443 2. Lebensversicherungszweitmarkt | | Lebensversicherungszweitmarkt | 401 3. Transportversicherungen | | Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer | 410 | Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern | 441 | Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern | 444 4. Sonstige Versicherungen | | Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer | 420 | Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern | 442 | Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern | 445 5. Rückversicherungen | | Abgehendes (Retro-) Geschäft | 450 | Eingehendes (Rück-) Geschäft | 451 | Gewinnbeteiligung bei Rückversicherungen | 449 6. Betriebsrenten | | Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke | 638 | Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke | 639 7. Sonstiges | | Sonstige Einnahmen von Versicherungen | 460 | Versicherungsnebenleistungen | 657 Reiseverkehr | | Reiseverkehr | 017 Übertragungen Private Übertragungen | Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden | 810 Subventionen der Europäischen Union | 812 Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution | 850 Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen | 724 Privater Schuldenerlass | 727 Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten | 728 Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer | 861 Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer | 862 Sonstige private Unterstützungszahlungen | 729 Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden | 1. Ausgaben für Renten | Renten | 526 Pensionen | 527 Kriegsopferversorgung | 528 Sonstige Renten | 529 2. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen | Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag | 762 Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer | 763 Mehrwertsteuer | 764 Gewerbesteuer | 765 Grund- und Grunderwerbsteuer | 769 Sonstige Steuern | 774 3. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen | Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten | 710 Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten | 712 Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten | 525 4. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden | Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen | 720 Transaktionen mit Internationalen Organisationen | 740 Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr | 700 Schuldenerlass des Bundes | 725 Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen | 760 Sonstige Übertragungen | Sonstige Übertragungen | 854 Warenverkehr (Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind gem. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit) | Transithandel | Transithandel | 003 Handel mit elektrischem Strom und Gas | Handel mit Gas - Übergabepunkt im Inland | 998 Handel mit Gas - Übergabepunkt im Ausland | 990 Handel mit elektrischem Strom - Übergabepunkt im Inland | 994 Handel mit elektrischem Strom - Übergabepunkt im Ausland | 995 Handel mit Gold | Handel mit Gold | 989 Sonstiger Warenverkehr | Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte | 770 Einnahmen und Ausgaben im Sonstigen Warenverkehr | 997 Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr | Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren reduzieren | 600 Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren erhöhen | 602 Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren | 601 Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland | 610 Kapitalverkehr und Kapitalerträge I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland Ausländische Wertpapiere | 1. Anleihen | a) Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten | Euro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten | 701 Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten | 101 b) Anleihen ausländischer privater Emittenten | Euro-Anleihen ausländischer privater Emittenten | 702 Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten | 102 2. Geldmarktpapiere | Geldmarktpapiere ausländischer Emittenten | 105 3. Aktien | Aktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten | 104 4. Investmentzertifikate | | |
a) Geldmarktfondszerifikate | | a) Geldmarktfondszertifikate | |
Ausländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) | 606 Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds | 607 b) Sonstige Investmentfondszertifikate | Sonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) | 106 Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds | 129 Direktinvestitionen im Ausland | 1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | a) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs | Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften | 107 Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften | 827 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen | 108 b) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privat- personen und öffentlichen Haushalten | Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften | 207 Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften | 927 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen | 208 c) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs | Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 111 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und entsprechende Rückzahlungen bei ausländischen Nicht- Aktiengesellschaften einschließlich der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen | 112 d) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten | Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 211 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und entsprechende Rückzahlungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen | 212 Explorationsaufwendungen im Ausland | 237 2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren | Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 222 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 267 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind | 269 Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 228 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Un- ternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 268 Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken | 1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen) | nicht meldepflichtig 2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen) Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei aus- ländischen Banken, sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch | Unternehmen und Privatpersonen | 221 Öffentliche Haushalte | 321 Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschrei- bungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische | MFIs | 123 Unternehmen und Privatpersonen | 223 Öffentliche Haushalte | 323 Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Ausland | Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds durch inländische | MFIs | 132 Unternehmen und Privatpersonen | 232 Öffentliche Haushalte | 332 Sonstige Kapitalanlagen im Ausland | 1. Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen | Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital- herabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische | MFIs | 136 Unternehmen und Privatpersonen | 236 Öffentliche Haushalte | 336 2. Ausländische Emissionszertifikate | Ausländische Emissionszertifikate | 467 3. Übrige Kapitalanlagen im Ausland | Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische | MFIs | 139 Unternehmen und Privatpersonen | 239 Öffentliche Haushalte | 339 II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland Inländische Wertpapiere | 1. Anleihen | a) Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten | Bundesschatzanweisungen | 140 Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten | 141 Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten | 641 Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen | 133 Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen | 134 Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten | 143 b) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs) | Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs | 461 Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs | 465 Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs | 491 Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs | 495 c) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Unternehmen | Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen | 462 Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen | 466 Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen | 492 Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen | 496 2. Geldmarktpapiere | Geldmarktpapiere inländischer MFIs | 145 Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen | 245 Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills) | 344 Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten | 345 3. Aktien | Bankaktien inländischer Emittenten | 144 Nichtbankaktien inländischer Emittenten | 258 4. Genussscheine | Genussscheine inländischer Emittenten | 155 5. Investmentzertifikate | a) Geldmarktfondszertifikate | Inländische Geldmarktfonds mit Ertragsauschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) | 646 Inländische thesaurierende Geldmarktfonds | 647 b) Sonstige Investmentfondszertifikate | Sonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) | 146 Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds | 157 Direktinvestitionen im Inland | 1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | a) Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft | Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs | 147 Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs | 847 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen einschließlich der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft | 148 b) Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaften | Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte Unternehmen | 247 Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unternehmen | 947 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft | 248 c) Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft | Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen MFIs. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische MFIs sind | 151 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei inländischen MFIs in der Rechtsform von Nicht- Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei diesen inländischen MFIs | 152 d) Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft | Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und Privatpersonen | 251 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei inländischen Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften sind einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei diesen inländischen Unternehmen | 252 2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen | 262 Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben | 227 Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind | 219 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Un- ternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 268 Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 228 Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken | 1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen) | Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namens- schuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch Inländer unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen: | MFIs | 175 Finanzielle Unternehmen | 275 Nichtfinanzielle Unternehmen | 975 Öffentliche Haushalte | 373 2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen) | Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische | Finanzielle Unternehmen | 261 Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen | 941 Öffentliche Haushalte | 351 Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer | Emissionen von MFIs | 163 Emissionen von finanziellen Unternehmen | 263 Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen | 963 Emissionen des Bundes | 366 Emissionen der Länder | 367 Emissionen von Städten und Gemeinden | 368 Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namens- schuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen: | MFIs | 176 Finanzielle Unternehmen | 276 Nichtfinanzielle Unternehmen | 976 Öffentliche Haushalte | 352 Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Inland | Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds durch | MFIs (Eigengeschäft) | 172 Unternehmen und Privatpersonen | 272 Öffentliche Haushalte | 372 Sonstige Kapitalanlagen im Inland | 1. Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen | Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital- herabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen | MFIs | 178 Unternehmen | 278 2. Inländische Emissionszertifikate | Inländische Emissionszertifikate | 507 3. Übriger Kapitalverkehr im Inland | Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen | MFIs | 179 Unternehmen und Privatpersonen | 279 Öffentlichen Haushalten | 379 III. Finanzderivate 1. Financial Futures | Financial Futures, ausländische Terminbörsen | 882 Financial Futures, inländische Terminbörsen | 842 2. Optionen | Optionen, ausländische Terminbörsen | 821 Optionen, inländische Terminbörsen | 831 3. Forward Rate Agreements (FRAs) | Forward Rate Agreements | 898 4. Zins- und Währungsswaps | Swapzinsen und Ausgleichszahlungen | 584 5. Equity Swaps | Equity Swaps | 984 6. OTC-Optionen | OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern | 820 OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern | 830 Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften | 832 Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften | 833 7. Credit Default Swaps | Credit Default Swaps | 840 8. Total Return Swaps | Total Return Swaps | 584 9. Optionsscheine | Optionsscheine ausländischer Emittenten | 110 Optionsscheine inländischer Emittenten | 150 10. Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte | Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte | 883 IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben) Erträge aus Wertpapieren | 1. Zinsen auf Wertpapiere | a) Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher Emittenten | Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden | 182 Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt werden | 282 Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden | 782 Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten | 382 b) Zinsen auf Wertpapiere privater Emittenten | Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden | 583 Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt werden | 283 Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden | 783 Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten | 183 2. Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten | Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden | 185 Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden | 985 Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden | 285 Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden | 585 Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden | 885 Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten | 685 Erträge aus Direktinvestitionen | 1. Erträge aus Aktien | Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden | 188 Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden | 288 2. Erträge aus sonstigen Beteiligungen | Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden | 186 Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden | 286 Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden | 187 Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden | 287 3. Zinsen auf Direktinvestitionskredite | Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren | 289 Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen | 689 Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 789 Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern | 889 4. Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen | Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen | 190 Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen | 290 Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen) | Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc. | 184 Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc. | 284 Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc. | 384 Pacht und Miete aus Grundbesitz | Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs | 180 Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen | 280 Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten | 380 Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen | Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften | 197 Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften | 297 Sonstige Transaktionen Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden können | Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen | 950 Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr | 951 |
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