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§ 77 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern



(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,

2.
(aufgehoben)

3.
Iran,

4.
Libyen,

5.
Syrien,

6.
Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) 1Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,

2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,

3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und

4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist

a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder

b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.

2Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).





 

Frühere Fassungen von § 77 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2019Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.02.2019 BAnz AT 06.03.2019 V1
aktuell vorher 21.12.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
aktuell vorher 19.03.2016Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 14.03.2016 BAnz AT 18.03.2016 V1
aktuell vorher 17.10.2015Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.10.2015 BAnz AT 16.10.2015 V1
aktuell vorher 18.07.2015Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
aktuell vorher 07.11.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
aktuellvor 01.04.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 AWV Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
... §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im ...
§ 80 AWV Straftaten (vom 09.09.2021)
... mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder 3. entgegen § 77 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort ... vornimmt oder 3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder ...
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024)
... Ausfuhrliste Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen  ... Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A enthält eine Liste ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... 76a Nummer 2 AWV gebührenfrei 9 Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWV gebührenfrei 10 Ausstellung von Zertifikaten nach ...

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Anlage 1 8. AWVÄndV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
... I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen ... Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A enthält eine ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV
... I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen ... Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A enthält eine ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Anhang 12. AWVÄndV
... I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen ... Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A enthält eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.02.2019 BAnz AT 06.03.2019 V1
Artikel 1 13. AWVÄndV
...  b) Die bisherigen Absätze 7 bis 14a werden die Absätze 6 bis 14. 3. § 77 Absatz 1 Nummer 2 wird ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
Artikel 1 3. AWVÄndV
... zur Verwendung durch diese Missionen und Verbände bestimmt sind,". 10. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
Artikel 1 11. AWVÄndV 4
... ausgeführt wird." c) Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 17. 7. § 77 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.10.2015 BAnz AT 16.10.2015 V1
Artikel 1 5. AWVÄndV
... für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten." 2. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.03.2016 BAnz AT 18.03.2016 V1
Artikel 1 6. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... „3403 19 90" durch die Angabe „3403 19 80" ersetzt. 4. Dem § 77 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Einfuhr, der Erwerb und die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen." 27. § 77 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... Truppen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind,". 10. In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Wahrung" durch das Wort „Wartung" ersetzt.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
... Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen." 7. In § 77 Absatz 2 wird das Wort „Staatsangehörigkeitszeichen" durch das Wort ...