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§ 8 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste



(1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:

1.
der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter und

2.
der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.

(2) 1Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island:

1.
Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,

2.
Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und

3.
Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.

2Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.

(3) 1Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. 2Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig.



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Frühere Fassungen von § 8 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023)
... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland ...
§ 11 AWV Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern (vom 09.09.2021)
... Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn 1. die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine ...
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024)
...  Nummer der Liste Anwendung der Ausfuhrliste Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8 , 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten ... Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8 , 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 18 AWG Strafvorschriften (vom 05.03.2024)
... Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er 1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 , § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte ...

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... in Euro 1 Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 , § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3, § 78 AWV   ... nach Nummer 1 gebührenfrei 2 Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 , § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV   2.1 Ohne ...

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Anlage 1 8. AWVÄndV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
... Liste Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8 , 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten ... Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8 , 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV
... Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8 , 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten ... Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8 , 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Anhang 12. AWVÄndV
... Liste Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8 , 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten ... Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8 , 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
Artikel 1 3. AWVÄndV
... AT 31.03.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den ...

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... 6 des Außenwirtschaftsgesetzes." 3. In § 7a wird die Angabe „ §§ 8 bis 13" durch die Angabe „§§ 8 bis 12" ersetzt.  ... 3. In § 7a wird die Angabe „§§ 8 bis 13" durch die Angabe „ §§ 8 bis 12" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt ...