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Änderung § 53 AWV vom 18.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 AWV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AWVÄndV am 18. Juli 2015 und Änderungshistorie der AWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 53 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2015 geltenden Fassung | § 53 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht | |
(Text alte Fassung) Die §§ 49 bis 52 gelten nicht in den Fällen der | (Text neue Fassung) Die §§ 49 bis 52b gelten nicht in den Fällen der |
1. technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben, 2. technischen Unterstützung, die für die Bundeswehr auf Grund der von ihr erteilten Aufträge erbracht wird, 3. technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist, 4. technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. |
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