Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 77 AWV vom 17.10.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 77 AWV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. AWVÄndV am 17. Oktober 2015 und Änderungshistorie der AWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 77 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2015 geltenden Fassung
§ 77 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2015 BAnz AT 16.10.2015 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern


(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1. Demokratische Volksrepublik Korea,

2. Eritrea,

3. Iran,

4. Libyen,

5. Syrien,

6. Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, und für die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.

(Text neue Fassung)

(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,

2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, und

3. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller.