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Änderung Anlage 2 AWV vom 24.12.2016

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Anlage 2 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
Anlage 2 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 Anlage A1 „Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung"


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol 'A' gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind folgende Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung zu machen:

Felder 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b sowie gegebenenfalls weitere obligatorische Angaben nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs 30 A zur ZK-DVO.

In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe 'Verschiedene' eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einem Zusatzfeld aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 2 Absatz 4 AWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 AWV).

Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 17 AWV können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen.

Einzelheiten zur Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung sind in Titel II des Merkblattes zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (E-VSF N 01 2012 Nr. 1) - sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik 'Veröffentlichungen - Merkblätter' enthalten.

Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen.