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Anlage 2 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Anlage 2 (zu § 64) DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 17 ff.)



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Frühere Fassungen von Anlage 2 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
aktuellvor 24.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 AWV Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland (vom 01.01.2025)
... nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 2 enthalten sein müssen. (5) Stimmt der Bilanzstichtag eines ... des Meldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen liegt, zu ... mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem 31. Dezember liegt. ...
§ 71 AWV Meldefristen (vom 01.01.2025)
... Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anhang 1 BEV 2024 zu Artikel 2 Nummer 12
... Anlage 2 (zu § 64) DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland (siehe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen". d) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (weggefallen)". 2. In § ... d) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (weggefallen)". 2. In § 11 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter ... b) Die bisherigen Anmerkungen 1 bis 4 werden die Anmerkungen 2 bis 5. 31. Die Anlage 2 zur Außenwirtschaftsverordnung wird ...

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen)". c) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 2 DIREKA1 ... Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ Anlage 2 DIREKA1 Vermögen von Inländern im Ausland Anlage 3 DIREKA2 Vermögen ... das Wort „Stornomeldung" ersetzt. 12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ...