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Änderung § 59 AWV vom 18.07.2017
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§ 59 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2017 geltenden Fassung | § 59 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Untersagung oder Anordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. 2 Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. 2 Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt. (3) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere |
1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder | |
2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt. | 2. auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt. |
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