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§ 59 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 59 Untersagung oder Anordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 zu gewährleisten.
(2) (aufgehoben)
(3) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere
- 1.
- die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
- 2.
- auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.
(4) 1Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem Erwerb Beteiligten beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren an dem Erwerb Beteiligten ist. 2Als fachkundig gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Qualifikation oder seiner nachgewiesenen Berufspraxis oder einer Kombination daraus über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ihm übertragene Kontrolltätigkeit im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und, soweit es um die Kontrolle technischer oder naturwissenschaftlicher Vorgänge oder Anforderungen geht, unter Beachtung der anerkannten Grundsätze von Wissenschaft und Technik, fach- und sachgerecht ausüben zu können.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch anordnen, dass die an einem Erwerb Beteiligten und die mit ihnen verbundenen Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in bestimmten Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung von angeordneten oder durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen vorzulegen haben. 2Der Bericht muss von einer Person erstellt werden, die fachkundig im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren am Erwerb Beteiligten ist. 3Die Kosten des Berichts tragen die Verpflichteten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 27. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 m.W.v. 5. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 59 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.10.2023 | Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 |
aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1 |
aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 |
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
aktuell vorher | 18.07.2017 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1 |
aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1 |
aktuell | vor 01.04.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58a AWV Freigabe eines Erwerbs nach § 55 (vom 05.10.2023)
... oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen ...
§ 62 AWV Untersagung oder Anordnungen (vom 09.09.2021)
... Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. (2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt ...
§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2021)
... §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ...
Zitat in folgenden Normen
Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 18 AWG Strafvorschriften (vom 05.03.2024)
... technische Unterstützung erbringt oder 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt. (3) ...
§ 31 AWG Übergangsbestimmungen (vom 09.06.2021)
... in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59 , 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter ...
Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59 , 60, 61, 62 AWV 2.500 19 Beendigung eines ... Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59 , 60, 61, 62 AWV 5.000 20 Beendigung eines ... gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59 , 60, 61, 62 AWV 21.1 Bei einfachem Aufwand und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt. d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 59a Ausnahmen von den ... Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil,". 20. Nach § 59 wird der folgende § 59a eingefügt: „§ 59a Ausnahmen von den ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 1 1. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59 , 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter ...
Artikel 3 1. AWGuaÄndG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt. 5. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 6 werden nach der Angabe „§ 44 Absatz 3" das Komma und die Wörter „ § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62" ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
Artikel 1 9. AWVÄndV
... Monats" durch die Wörter „von zwei Monaten" ersetzt. 4. § 59 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei" durch ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV
... 58 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1 , § 59a Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... elektronischen" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 13. In § 59 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen oder elektronischen" gestrichen. 14. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
... 2, § 55 Absatz 1 und 3 Satz 1, den §§ 57, 58 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 60 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2 sowie den ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Artikel 1 12. AWVÄndV
... eingefügt. 8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „ § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1" ... „§ 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „ § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 " ersetzt. 9. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a ...
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