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Änderung § 7 AWV vom 29.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2018 geltenden Fassung
§ 7 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Boykotterklärung


(Text alte Fassung)

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.

(Text neue Fassung)

1 Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

2. der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder

3. die Bundesrepublik Deutschland

wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.


 

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