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§ 7 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 7 Boykotterklärung
1Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
- 1.
- der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
- 2.
- der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
- 3.
- die Bundesrepublik Deutschland
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 19. Dezember 2018 BAnz AT 28.12.2018 V1 m.W.v. 29. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 7 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2018 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt, 2. ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... „§ 4 Erteilung von Genehmigungen". b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Gebiete, die als Zollgebiet der ... der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint." 3. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: „§ 7a Gebiete, die als ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Artikel 1 12. AWVÄndV
... Angabe eingefügt: „§ 60a Stimmrechtsanteile". 2. Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 gilt nicht für eine ...
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