Tools:
Update via:
Änderung § 6a EuWG vom 01.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a EuWG, alle Änderungen durch Artikel 3 BWahlGuaÄndG am 1. Juli 2019 und Änderungshistorie des EuWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 6a EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6a Ausschluß vom Wahlrecht | (Text neue Fassung)§ 6a Ausschluss vom Wahlrecht |
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn 1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. | (1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn | |
1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder | 1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder |
2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1086/al0-73009.htm