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§ 7 - Altersgeldgesetz (AltGG)

Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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§ 7 Höhe des Altersgelds



(1) 1Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. 2§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. 2§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) 1Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. 2Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) 1Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. 2Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld auszahlt. 3Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.



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Frühere Fassungen von § 7 AltGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 5 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250
aktuellvor 14.03.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AltGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AltGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AltGG Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten (vom 01.01.2020)
... die Stelle der Minderung nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt; 6. die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3 ... § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt; 6. die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3 festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Anlage AltGZustAnO
... 3 - Umfasst die Zuständigkeit für die Vergleichsberechnung nach § 7 Absatz 5 AltGG sowie die Anwendung der §§ 11 bis 15 AltGG. Sofern die erste Festsetzung des ...

Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG)
Artikel 5 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700, 716; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
§ 3 BVersTG Anpassung (vom 01.01.2020)
... 1 und 2 um die Prozentsätze, um die sich die altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 7 Absatz 4 des Altersgeldgesetzes erhöhen oder vermindern. (4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 2 erhalten den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 5 AltGGEG Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
... 2 um die Prozentsätze, um die sich die altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 7 Absatz 4 des Altersgeldgesetzes erhöhen oder vermindern. (4) Hinterbliebene nach ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 7 BBesGuwDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes
... 1 Satz 2" die Wörter „und Absatz 2" eingefügt. 3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Zeitpunkt des Beginns der Zahlung" ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 5 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Altersgeldgesetzes
... erfüllt ist," eingefügt. 4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Höhe des Altersgelds beträgt für ...