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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 20 Monate.
§ 2 Ausbildungsziele
Die Ausbildung vermittelt das Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden ausgebildet
- 1.
- für Assistenztätigkeiten im Vorhersage-, Warn- und Klimadienst sowie
- 2.
- für Tätigkeiten in der Wetterbeobachtung und in der Informationstechnik.
§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen, ist der Deutsche Wetterdienst die Einstellungsbehörde. Er ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer Beamten- oder Soldatenlaufbahn aufnehmen sollen, ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Einstellungsbehörde. Es ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 10 Absatz 2) und im Einvernehmen mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
- 1.
- die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten erfüllt und
- 2.
- ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich
- 1.
- für eine Beamtenlaufbahn die Bereitschaft erklären, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat teilzunehmen, oder
- 2.
- für eine Soldatenlaufbahn erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren absolviert haben.
§ 5 Auswahlverfahren
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus mindestens zwei Teilen, von denen mindestens einer eine schriftliche Prüfung sein muss.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall werden zunächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbildung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
(4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr der Bundeswehr angehört,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst der Bundeswehr und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr dem Deutschen Wetterdienst angehört,
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr der Bundeswehr angehört, sowie
- 4.
- bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr einer Psychologin oder einem Psychologen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
§ 6 Nachteilsausgleich
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und bei Leistungsnachweisen sowie in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen das Prüfungsamt.
§ 7 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.
§ 8 Ausbildungsakten
Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.
§ 9 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreich- baren Punktzahl | Rang- punk- te/ Rang- punkt- zahlen | Note | Erläuterung |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Ma- ße entspricht |
93,69 bis 87,50 | 14 | ||
87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
83,39 bis 79,20 | 12 | ||
79,19 bis 75,00 | 11 | ||
74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen ent- spricht |
70,89 bis 66,70 | 9 | ||
66,69 bis 62,50 | 8 | ||
62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Gan- zen den Anforde- rungen noch ent- spricht |
58,39 bis 54,20 | 6 | ||
54,19 bis 50,00 | 5 | ||
49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, je- doch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grund- kenntnisse vorhan- den sind und die Mängel in absehba- rer Zeit behoben werden können |
41,69 bis 33,40 | 3 | ||
33,39 bis 25,00 | 2 | ||
24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Män- gel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
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