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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 16 Zweck, Bestandteile
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes selbständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
§ 17 Prüfungsamt
Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 42 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 18 Prüfungskommission, Prüfende
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein. Im letzteren Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem oder, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind, aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes
- a)
- des Deutschen Wetterdienstes und
- b)
- des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr sowie
- 3.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes, und zwar:
- a)
- je einer Beamtin oder einem Beamten des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
- b)
- wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Deutschen Wetterdienst vorgesehen sind: zwei Beamtinnen oder Beamten des Deutschen Wetterdienstes,
- c)
- wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind: zwei Beamtinnen oder Beamten des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
(3) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird eine Vertretung der oder des Vorsitzenden gewählt.
(4) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen und der praktischen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission für jede Klausur und für jede praktische Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Gebieten:
- 1.
- Wetterfachdienst,
- 2.
- Datendienst,
- 3.
- Betriebsdienst und
- 4.
- Rechtsgrundlagen in der Praxis.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben der Klausuren auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind jeweils vom Prüfungsamt anzugeben. Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen nach § 6 Absatz 2 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen, die für alle Klausuren einer Anwärterin oder eines Anwärters gleich ist. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(6) Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(7) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(8) Aus den Bewertungen der vier Klausuren wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
§ 20 Praktische Abschlussprüfung
(1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
- 1.
- Wetterfachdienst,
- 2.
- Datendienst und Betriebsdienst sowie
- 3.
- Informationstechnik.
(2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der praktischen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen.
(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
§ 21 Mündliche Abschlussprüfung
(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. 2Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie die einzelnen Prüfungsteile bewertet worden sind.
(2) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
(3) In der mündlichen Abschlussprüfung werden folgende Gebiete geprüft:
- 1.
- Wetterfachdienst,
- 2.
- Datendienst,
- 3.
- Betriebsdienst und
- 4.
- Rechtsgrundlagen in der Praxis.
(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. 3Die mündliche Abschlussprüfung muss je Anwärterin oder je Anwärter mindestens 20 Minuten und soll höchstens 30 Minuten dauern, die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Prüfungsgebiete aufzuteilen. 4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
(5) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Bundesministeriums der Verteidigung die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4In Ausnahmefällen kann die Anwesenheit auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen gestattet werden. 5Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6Im Übrigen gelten die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen.
(6) 1Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. 3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt für jedes Prüfungsfach die Rangpunkte fest. 4Aus den vier Teilbewertungen wird als Ergebnis für die gesamte mündliche Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. 5Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(7) 1Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 22 Fernbleiben, Rücktritt
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen, der praktischen oder der mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt. Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 18 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder der Bundeswehr die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
§ 24 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Abschlussprüfungen
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Ausbildungsabschnitte einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsphase soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate dauern. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsphase einen ergänzenden Ausbildungsplan auf, der die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise enthält. § 15 gilt entsprechend.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die
- 1.
- nicht in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht haben oder
- 2.
- in der mündlichen Abschlussprüfung nicht mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht haben,
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 25 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Ausbildungsrangpunktzahl mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Abschlussprüfung mit 25 Prozent und
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
§ 26 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den mittleren naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat, sowie
- 2.
- die Ausbildungsrangpunktzahl, die in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl, die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.
§ 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind:
- 1.
- eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7,
- 2.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 3.
- die Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung,
- 4.
- das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und
- 5.
- eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist den Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.
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