§ 8 - KfW-Verordnung (KfWV)

V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe § 10; FNA: 7622-1-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 8 Zuweisungsgeschäfte


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für Zuweisungsgeschäfte nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die Entscheidung über die Kreditgewährung und den Erwerb sowie die Veräußerung von Finanzinstrumenten von der Anwendung der §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes ausgenommen. 2Dies gilt auch für im Einzelfall von der Bundesregierung getroffene Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungsgeschäften nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

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Zitierungen von § 8 KfWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KfWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KfWV Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (vom 30.12.2024)
...  9. die §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes, soweit sich nicht aus § 8 etwas Abweichendes ergibt, 10. die §§ 25c bis 25f des Kreditwesengesetzes, ...


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