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Abschnitt 1 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)

V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 1 Anerkennung



(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.
den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.
den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und

4.
denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.




§ 2 Sitz



Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.


§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle



(1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.

(2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.


§ 4 Schlichter



(1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.

(2) 1Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt. 2Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen. 3Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. 4Wiederbestellung ist zulässig.

(3) 1Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des Schlichters erforderlich sind. 2Die Schlichter müssen unabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten. 3Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei

1.
einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder

2.
einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft, dem ein an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört, oder

3.
einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnimmt.

4Während der Dauer der Bestellung darf der Schlichter eine Beschäftigung nach Satz 3 nicht aufnehmen. 5Auch darf er keine Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.

(4) 1Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden. 2Sie können nur abberufen werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Ausübung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,

2.
sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Schlichtertätigkeit gehindert sind oder

3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

3Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Beirats.

(5) 1Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 3Die Schlichter haben die Beteiligten über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu informieren.




§ 5 Besorgnis der Befangenheit



(1) 1Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 2Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können, und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen.

(2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8.




§ 6 Beirat



(1) 1Die Schlichtungsstelle unterhält einen Beirat, in dem die Interessen der Unternehmen und Verbraucher repräsentiert werden. 2Dazu gehören dem Beirat in jeweils gleicher Anzahl an:

1.
Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände sowie

2.
Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen.

(2) 1Dem Beirat können weitere von der Schlichtungsstelle berufene Personen angehören, insbesondere Vertreter der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und der Länder, wenn gewährleistet ist, dass dem Beirat Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, jeweils in gleicher Anzahl angehören. 2Die Gesamtzahl der Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und der Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, darf nicht geringer sein als die Anzahl der übrigen Beiratsmitglieder.

(3) 1Ist die Schlichtungsstelle verkehrsträgerübergreifend eingerichtet, können dem Beirat auch andere als die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Personen angehören. 2Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2.

(4) 1Die Beiratsmitglieder werden für mindestens vier Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.




§ 7 Geschäftsstelle



1Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. 2Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.




§ 8 Verfahrensordnung



(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:

1.
nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.
nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.
nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4.
nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.




§ 9 Tätigkeitsbericht



1Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. 2Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.