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Synopse aller Änderungen der SMAusbV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 520 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SMAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 520 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses


(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufsschule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer werden von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufsschule wird von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgesetzt wird.

(Text neue Fassung)

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt wird.

(6) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.



§ 19 Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen


vorherige Änderung

Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit allgemeine Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen festlegen und veröffentlichen.



Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales allgemeine Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen festlegen und veröffentlichen.


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