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§ 5 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 12.11.2013; FNA: 424-1-13 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 12.11.2013; FNA: 424-1-13 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente
(1) 1Im Rahmen einer elektronischen Zustellung sind elektronische Dokumente für die Übermittlung mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen. 2Dabei kann die gesamte elektronische Nachricht mit einer Signatur versehen werden.
(2) 1Die elektronische Zustellung kann durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. 2Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.
(3) 1Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu kennzeichnen. 2Die Nachricht muss das Deutsche Patent- und Markenamt als absendende Behörde sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen.
(4) 1Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangsbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung zu versehen ist
- 1.
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
- 2.
- mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die
- a)
- von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und
- b)
- sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet.
(5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente findet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 11 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 5 ERVDPMAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
aktuell vorher | 01.10.2016 | Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
aktuell | vor 01.10.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 ERVDPMAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ERVDPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVDPMAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ERVDPMAV Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen (vom 01.10.2016)
... Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- ...
Zitat in folgenden Normen
DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 21 DPMAV Zustellung und formlose Übersendung (vom 01.10.2016)
... erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- ...
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