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Artikel 4 - Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Geltung ab 01.05.2014, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 BKatV § 1, § 2, § 3, Anlage

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35" durch die Angabe „55" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „55 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „55 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a, 186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" durch die Angabe „60 €" ersetzt.

b)
Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„12.6bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe b
12.7bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe c".


 
c)
In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „65 €" ersetzt.

d)
In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „70 €" ersetzt.

e)
In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „60 €" ersetzt.

f)
In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „75 €" durch die Angabe „120 €" ersetzt.

g)
In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „380 €" durch die Angabe „570 €" ersetzt.

h)
In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte „Tatbestand" das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

i)
In Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

j)
(aufgehoben)

k)
Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassung-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser-
laubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
189a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189a.2bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten
Fahrzeugen
 135 €
189bAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser-
laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
189b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189b.2bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten
Fahrzeugen
 135 €".


 
l)
In Nummer 190 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

m)
Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 Erlöschen der Betriebserlaubnis   
„214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
214a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €
214a.2bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten
Fahrzeugen
 90 €
214bFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
214b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €
214b.2bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten
Fahrzeugen
 90 €".


 
n)
In Nummer 240 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „100 €" durch die Angabe „150 €" ersetzt.

o)
Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" unter der Überschrift „b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)" die Angabe „40" durch die Angabe „60" ersetzt.

p)
Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst:

„Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr.  Regelsatz in Euro Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h   
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h   
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
3 Monate
12.7c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h   
12.7.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 
12.7.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 
12.7.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
1 Monat
12.7.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
2 Monate
12.7.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400Fahrverbot
3 Monate
".

5.
Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) „Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst:

„Anhang (zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580700
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180
".





 

Frühere Fassungen von Artikel 4 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.04.2014Artikel 7b Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 9. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 7a 10. FeVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 7b 10. FeVuaÄndV Änderung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 44 Absatz 1 aufgehoben. 2. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben. 3. Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe j wird ...