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Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Geltung ab 01.05.2014, abweichend siehe Artikel 12
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Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und § 18 Absatz 4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342);

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

-
auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, j, k, m, n, r, s, u und w, Nummer 2 Buchstabe l und p, § 6 Absatz 3, § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, der §§ 26a, 30c Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, des § 63 Nummer 2 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s, u und w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes von 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) sowie § 63 im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,

-
auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

-
auf Grund des § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4 und § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31 Absatz 6 und § 33a Absatz 5 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 und § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe d und Nummer 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist,

-
auf Grund des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 und § 23 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 295 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

-
auf Grund des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2013 FeV § 76

In § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2013" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7 wird das Wort „Punktsystem" durch das Wort „Fahreignungs-Bewertungssystem" ersetzt.

bb)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem".

cc)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde".

dd)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Fahreignungsseminar".

ee)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

ff)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 (weggefallen)".

b)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

bb)
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister".

c)
Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (zu § 40)".

bb)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 16 Rahmenplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (zu § 42 Absatz 2)".

2.
In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 4" ersetzt.

3.
In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1 Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

4.
Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Fahreignungs-Bewertungssystem".

5.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen."

6.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Fahrerlaubnisbehörde" durch die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen."

c)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

7.
Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:

„§ 42 Fahreignungsseminar

(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.

(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Einzelbaustein „Seminarüberblick",

2.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,

3.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,

4.
Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,

5.
Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems",

6.
tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:

a)
Geschwindigkeit,

b)
Abstand,

c)
Vorfahrt und Abbiegen,

d)
Überholen,

e)
Ladung,

f)
Telefonieren im Fahrzeug,

g)
Alkohol und andere berauschende Mittel,

h)
Straftaten,

7.
Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" und

8.
Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung".

(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Auswertung der Hausaufgaben,

2.
tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und

3.
Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung".

(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.

(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

(7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst

1.
die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse,

2.
die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,

3.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,

4.
die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen

a)
die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,

b)
die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und

c)
die Festlegung der zu erreichenden Schritte

und

5.
die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen" und „Erprobung des neuen Zielverhaltens".

(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst

1.
die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,

2.
die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,

3.
die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und

4.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.

(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis

a)
Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

b)
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

2.
das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,

3.
die räumliche und sachliche Ausstattung,

4.
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und

5.
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:

a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

bb)
die Anzahl der Teilnehmer,

cc)
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

dd)
die eingesetzten Bausteine und Medien,

ee)
die Hausaufgaben und

ff)
die Seminarverträge,

b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

bb)
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

cc)
die Funktionalität des Problemverhaltens,

dd)
die erarbeiteten Lösungsstrategien,

ee)
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

ff)
die Zielvereinbarungen und

gg)
den Seminarvertrag.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,

2.
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,

3.
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:

a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

b)
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

c)
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

d)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

e)
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

§ 44 Teilnahmebescheinigung

(1) (aufgehoben)

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer

1.
nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,

2.
eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder

3.
den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet."

8.
§ 45 wird aufgehoben.

9.
§ 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „drei Punkten" durch die Wörter „einem Punkt" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

10.
In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:

„25.
der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,".

11.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8 wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 4, 5, 6, 8 und 10" durch die Wörter „Nummer 4, 5, 6 und 8" ersetzt.

cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die vorgeschriebene Einstufung als

a)
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten,

b)
Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder

c)
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt

und die entsprechende Kennziffer,".

dd)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,".

ee)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
der Punktabzug auf Grund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,".

ff)
In Nummer 14 werden die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

12.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt."

13.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
die vorgeschriebene Einstufung als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer,".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe h wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Wörter werden angefügt:

„jeweils mit den Angaben über die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, die Rechtsgrundlagen sowie den Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8 und darüber hinaus bei Buchstaben a bis g die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung sowie den Grund der Maßnahme oder bei Buchstabe h den Tag des Zugangs des Verzichts bei der zuständigen Behörde,".

cc)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Strafgerichte mit den Angaben über

a)
die entscheidende Stelle, den Tag des ersten Urteils oder bei Strafbefehlen den Tag der Unterzeichnung durch den Richter, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,

b)
Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,

c)
die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, die Haupt- und Nebenstrafe, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel und die Jugendstrafe, die Geldstrafe, die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Ablaufs des Verbots sowie die vorgeschriebene Einstufung als Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten oder als Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre mit zwei Punkten und die entsprechende Kennziffer,

d)
bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches und den Tag des Fristablaufs,

e)
die Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,

6.
die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Justizbehörden bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins oder über die vorläufige Entziehung des Führerscheins nach § 94 oder § 111a der Strafprozessordnung mit den Angaben über die entscheidende Stelle, den Tag der Maßnahme und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung und Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

d)
In Absatz 7 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

14.
In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 60" die Wörter „Absatz 1, 2, 5 und 6" gestrichen.

15.
§ 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Passes oder" durch die Angabe „Passes," ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes."

16.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9" durch die Angabe „§ 2a Absatz 7" ersetzt.

b)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1" werden jeweils durch die Wörter „§ 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Die Wörter „, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" werden jeweils gestrichen.

17.
In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 aufgehoben.

18.
(aufgehoben)

19.
Folgende Anlage 16 wird angefügt:

„Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

Modul 1


1. Baustein „Seminarüberblick";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
1.1... den organisatorischen
Ablauf des Fahreignungs-
seminars beschreiben.
- Anzahl der Teilmaß-
nahmen und Module
- Zeitliche Vorgaben zu
den Teilmaßnahmen,
zu den Modulen und
zur Gesamtmaßnahme
Lehrvortrag Folien-
Präsentation/Film
Merkblatt
„Seminarüberblick"
1.2... die wichtigsten Lehr-
Lerninhalte und Lehr-
Lernmethoden der verkehrs-
pädagogischen Teilmaß-
nahme wiedergeben.
- Bausteinstruktur und
-inhalte
- Lehr-Lernmethoden
1.3... den Inhalt der Vertrau-
lichkeitsversicherung
darlegen.
- Vertraulichkeits-
versicherung
1.4... die Voraussetzungen
der Seminaranerkennung
und die möglichen
Konsequenzen einer Nicht-
erfüllung benennen.
- Anwesenheit
- Aktive Mitarbeit
- Hausaufgaben-
bearbeitung
- Keine offene
Ablehnung
- Konsequenzen der
Nichterfüllung der
Voraussetzungen
1.5... die wesentlichen
Inhalte der verkehrs-
psychologischen Teilmaß-
nahme skizzieren.
- Überblick über die
Inhalte der verkehrs-
psychologischen
Teilmaßnahme


 
2. Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
2.1 ... das Gefahrenpotenzial
beschreiben, welches sein
bisheriges Tatverhalten birgt.
- Bedeutsame kritische
Fahrsituationen seit
dem Fahrerlaubnis-
erwerb
Erfahrungsberichte/
Diskussion/
kooperatives Lernen
Arbeitsblatt
„Meine
Fahrkarriere"
- Unfallrisiken und
Verantwortung im
Zusammenhang
mit den berichteten
Fahrsituationen
LehrvortragFolien-
Präsentation/
Film/Fotos/
Zeitungsartikel


 
3. Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
3.1... erläutern, warum das
Kraftfahrzeug ein für ihn be-
deutsames Fortbewegungs-
und Transportmittel darstellt.
- Individuell bedeutsame
Nutzungsmöglichkei-
ten des Kraftfahrzeugs
Kooperatives Lernen/
Einzelarbeit/
Diskussion
Arbeitsblatt
„Wann brauche ich
ein Kraftfahrzeug?"
3.2... Folgen eines Mobilitäts-
verlusts benennen.
- Folgen eines
Mobilitätsverlusts


 
4. Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
4.1... begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt.
- Individuelle Bedeu-
tung des Mobilseins
- Individuelle Konse-
quenzen eines Mobi-
litätsverlusts
HausaufgabeArbeitsblatt
„Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung"


 
5. Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
5.1... die Regelungen des
Fahreignungs-Bewertungs-
systems wiedergeben.
- Punkte und Sank-
tionen bei Regel-
verstößen
- Stufen des Punkt-
systems
- Fristen zur Punkte-
tilgung
LehrvortragFolien-
Präsentation/Film


 
6. Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
6.1... die Auswahl der
tatbezogenen Bausteine
begründen.
- Zuwiderhandlungen
und daraus resultie-
rende Bausteinaus-
wahl
Lehrvortrag-
6.2... die tatbezogenen Ver-
kehrsregeln anwenden und
begründen.
- Tatbezogene Verkehrs-
regeln
Computergestütztes
kooperatives Lernen
Abb. Ablaufplan (BGBl. 2013 I S. 3931)

Aufgaben
„Verkehrsregeln"
Filme/
Simulationen/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
6.3... die resultierenden
Rechtsfolgen tatbezogener
Regelverstöße benennen.
- Rechtsfolgen tatbezo-
gener Regelverstöße


 
7. Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
7.1... bestimmte tatbezogene
Regelverstöße den entspre-
chenden Punktekategorien
zuordnen und für jeden
Verstoß ableiten, ob dieser
zum Entzug der Fahrerlaub-
nis führen würde.
- Tatbezogene
Regelverstöße
- Punktekategorien des
Fahreignungs-
Bewertungssystems
- Fahrerlaubnisentzug
als Folge tatbezogener
Regelverstöße
Kooperatives
Lernen/Diskussion
-


 
8. Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
8.1... auslösende und aufrecht-
erhaltende Bedingungen
seines Tatverhaltens schil-
dern.
- Individuelle Gelegen-
heitsstrukturen, die
das Begehen von
Regelverstößen
fördern
HausaufgabeArbeitsblatt
„Selbst-
beobachtung"


 
Modul 2


9. Baustein „Auswertung der Hausaufgaben";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
9.1... begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt.
- Individuelle Bedeu-
tung des Mobilseins
- Individuelle
Konsequenzen eines
Mobilitätsverlusts
Diskussion/
Erfahrungsberichte/
Lernstandkontrolle
Arbeitsblatt
„Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung"
9.2... auslösende und auf-
rechterhaltende Bedingun-
gen seines Tatverhaltens
schildern.
- Individuelle Gelegen-
heitsstrukturen, die
das Begehen von
Regelverstößen
fördern
Arbeitsblatt
„Selbst-
beobachtung"


 
10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
10.1... darüber berichten, dass
bestimmte (Gefahren-)
Situationen verzerrt wahr-
genommen und falsch
beurteilt werden.
- Wahrnehmungs- und
Beurteilungsfehler
Computergestütztes
kooperatives Lernen
Abb. Ablaufplan (BGBl. 2013 I S. 3932)

Aufgaben
„Fehlein-
schätzungen"
Filme/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
10.2... Konsequenzen des
aus Fehleinschätzungen
resultierenden Fahr-
verhaltens benennen.
- Konsequenzen des
aus Fehleinschätzun-
gen resultierenden
Fahrverhaltens
10.3... risikominimierende
Fahrverhaltensweisen
darstellen.
- Risikominimierende
Fahrverhaltens-
strategien
10.4... die Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln begründen.
- Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln
10.5... tatbezogene Auslöser
nennen, die einen Unfall
verursachen können.
- Tatbezogene Auslöser
von Unfällen
Diskussion/
Lehrvortrag
Folien-Präsen-
tation/Filme
10.6... das tatbezogene Unfall-
risiko einschätzen.
- Tatbezogenes Unfall-
risiko
10.7... mögliche Unfallfolgen für
Unfallbeteiligte und deren
Angehörige benennen.
- Mögliche Unfallfolgen
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige


 
11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
11.1... anhand realer Unfälle
über mögliche Unfallfolgen
seines Tatverhaltens
berichten.
- Mögliche Unfallfolgen
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige
(Einzelschicksale)
Diskussion/
Lehrvortrag
Folien-Präsen-
tation/Film
11.2... die in der verkehrspäda-
gogischen Teilmaßnahme
vermittelten Kenntnisse
wiedergeben.
- Zusammenfassung
der in der verkehrs-
pädagogischen Maß-
nahme vermittelten
Kenntnisse
Diskussion/
Lernstandkontrolle
-
11.3... seine Einstellungen zum
eigenen Fahrverhalten und
zur persönlichen Sicher-
heitsverantwortung be-
schreiben.
- Meinungen und Posi-
tionen der Teilnehmer
zur Gefährlichkeit
ihres bisherigen Fahr-
verhaltens und zu ihrer
individuellen Sicher-
heitsverantwortung


".




Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 2. FeVAusnV Anlage

In Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113) wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 BKatV § 1, § 2, § 3, Anlage

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35" durch die Angabe „55" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „55 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „55 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a, 186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" durch die Angabe „60 €" ersetzt.

b)
Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„12.6bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe b
12.7bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe c".


 
c)
In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „65 €" ersetzt.

d)
In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „70 €" ersetzt.

e)
In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „60 €" ersetzt.

f)
In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „75 €" durch die Angabe „120 €" ersetzt.

g)
In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „380 €" durch die Angabe „570 €" ersetzt.

h)
In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte „Tatbestand" das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

i)
In Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

j)
(aufgehoben)

k)
Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassung-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser-
laubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
189a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189a.2bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten
Fahrzeugen
 135 €
189bAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser-
laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
189b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189b.2bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten
Fahrzeugen
 135 €".


 
l)
In Nummer 190 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

m)
Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 Erlöschen der Betriebserlaubnis   
„214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
214a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €
214a.2bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten
Fahrzeugen
 90 €
214bFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
214b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €
214b.2bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten
Fahrzeugen
 90 €".


 
n)
In Nummer 240 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „100 €" durch die Angabe „150 €" ersetzt.

o)
Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" unter der Überschrift „b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)" die Angabe „40" durch die Angabe „60" ersetzt.

p)
Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst:

„Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr.  Regelsatz in Euro Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h   
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h   
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
3 Monate
12.7c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h   
12.7.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 
12.7.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 
12.7.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
1 Monat
12.7.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
2 Monate
12.7.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400Fahrverbot
3 Monate
".

5.
Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) „Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst:

„Anhang (zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580700
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180
".




Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 GebOSt Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 145 und 251 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

2.
In Nummer 209 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:

„Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)".

3.
In Nummer 210 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:

„Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt".

4.
In Nummer 214.6 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§§ 36, 43 FeV" durch die Angabe „§ 36 FeV" ersetzt.

5.
Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„215Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)  
215.1Erteilung der Seminarerlaubnis 40,90
215.2Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück-
nahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00
215.3Berichtigung eines Erlaubnisbescheides 7,70
215.4Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor-
denen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä-
rung
15,30 bis 38,30
215.5Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00
215.6Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist
auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
14,30 bis 286,00
215.7Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig-
nungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist
auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-
den der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer-
den konnte.
30,70 bis 511,00
215.8Versagung der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00".


6.
Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„257Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal-
tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe
Begutachtung
1.000,00 bis 10.000,00
258Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo-
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG
nach dem Zeitaufwand
mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit".


7.
Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.

c)
Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

d)
Nach dem Wort „Erlaubnisurkunde" werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein" eingefügt.

8.
In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" die Wörter „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

9.
Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „der Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.

c)
Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

d)
Nach dem Wort „der Erlaubnisurkunde" werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein," eingefügt.

e)
Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

10.
Nummer 306 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)," werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

11.
Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „eines Aufbauseminars," werden die Wörter „einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c" eingefügt.

12.
Nummer 310 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung," werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

13.
Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädago-
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einwei-
sungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG
nach dem Zeitaufwand
mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit".



Artikel 6 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 2. BMeldDÜV § 5b

In § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 GBZugV § 10

In § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 StVZO Anlage VIIIc, Anlage XVIIa, Anlage XVIIIc, Anlage XVIIId

In Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 FahrschAusbO Anlage 1

Die Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Fahreignungsregister

Fahreignungs-Bewertungssystem".

2.
Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Hilfen

insbesondere durch

-
Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)

-
Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)

-
Erfahrungsaustausch für Fahranfänger".


Artikel 10 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 FahrlGDV § 13, § 14, § 14a (neu), § 15, Anlage 1.1, Anlage 4, Anlage 5

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarerlaubnis" die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

d)
Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.

2.
In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt.

3.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung."

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder § 4" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren."

5.
In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:

Muster des Fahrlehrerscheins, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 3940)
".

6.
In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter „Aufbauseminar = ASF o. ASP" durch die Wörter „Aufbauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES" ersetzt.

7.
In der Anlage 5 werden die Wörter „Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)" durch die Wörter „verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)" ersetzt.


Artikel 11 Aufhebung der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 11 ändert mWv. 1. Mai 2014 1. FeVAusnV



Artikel 12 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer