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Artikel 5 - Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Geltung ab 01.05.2014, abweichend siehe Artikel 12
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Geltung ab 01.05.2014, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Nummern 145 und 251 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 209 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:
„Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)". - 3.
- In Nummer 210 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:
„Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt". - 4.
- In Nummer 214.6 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§§ 36, 43 FeV" durch die Angabe „§ 36 FeV" ersetzt.
- 5.
- Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„215 | Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG) | |
215.1 | Erteilung der Seminarerlaubnis | 40,90 |
215.2 | Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück- nahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00 |
215.3 | Berichtigung eines Erlaubnisbescheides | 7,70 |
215.4 | Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor- denen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä- rung | 15,30 bis 38,30 |
215.5 | Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis | 33,20 bis 256,00 |
215.6 | Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00 |
215.7 | Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig- nungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul- den der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer- den konnte. | 30,70 bis 511,00 |
215.8 | Versagung der Seminarerlaubnis | 33,20 bis 256,00". |
- 6.
- Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„257 | Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal- tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi- nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung | 1.000,00 bis 10.000,00 |
258 | Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo- gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". |
- 7.
- Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.
- c)
- Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Nach dem Wort „Erlaubnisurkunde" werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein" eingefügt.
- 8.
- In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" die Wörter „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.
- 9.
- Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „der Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.
- c)
- Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Nach dem Wort „der Erlaubnisurkunde" werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein," eingefügt.
- e)
- Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.
- 10.
- Nummer 306 wird wie folgt geändert:
- 11.
- Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „eines Aufbauseminars," werden die Wörter „einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG," eingefügt.
- b)
- Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c" eingefügt.
- 12.
- Nummer 310 wird wie folgt geändert:
- 13.
- Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„311 | Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädago- gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einwei- sungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". |
Zitierungen von Artikel 5 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 9. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. FeVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 6 10. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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