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Änderung § 2 StrabBlPV vom 19.12.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 StrabBlPV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. StrabBlPVÄndV am 19. Dezember 2009 und Änderungshistorie der StrabBlPVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 StrabBlPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung | § 2 StrabBlPV n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zusammensetzung und Berufung | |
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von | |
(Text alte Fassung) 1. Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes, 2. Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt, | (Text neue Fassung) 1. Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder diesen vergleichbaren Beschäftigten, 2. Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder diesen vergleichbaren Beschäftigten, |
3. bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern | |
die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für drei Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. | die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für fünf Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. |
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem Grund abberufen werden. | |
(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein. | (3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter. |
(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung mitwirken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11/al22716-0.htm