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Änderung § 7 StrabBlPV vom 19.12.2009

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§ 7 StrabBlPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung
§ 7 StrabBlPV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

(Text neue Fassung)

Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer

1. ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

b) einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,

c) einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

erfolgreich abgeschlossen hat und

2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.




 
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