Tools:
Update via:
Änderung § 15 AgrarMSV vom 23.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 AgrarMSV, alle Änderungen durch Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV am 23. Juli 2016 und Änderungshistorie der AgrarMSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 AgrarMSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | § 15 AgrarMSV n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge | (Text neue Fassung)§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge |
(1) 1 Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken. (2) 1 Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben. (3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten Benachrichtigung, dass die in Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb von einer Woche darüber. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend anzuwenden. | (1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 angehören. (2) 1 Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 2 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 3 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken. (2) *) 1 Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben. --- *) Anm. d. Red.: Ob durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c V. v. 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) der alte Absatz 2 ersetzt werden sollte, ist unklar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11000/al0-55659.htm