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Änderung § 15a AgrarMSV vom 19.08.2020
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§ 15a AgrarMSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung | § 15a AgrarMSV n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888 |
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(Text alte Fassung) § 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung | (Text neue Fassung)§ 15a (aufgehoben) |
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen. (2) 1 Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. 2 Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird. (3) 1 Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. 2 Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden. (4) 1 Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. 2 Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. 3 Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend geändert wird. 4 Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend. |
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