Änderung § 13a AgrarMSV vom 23.07.2016

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§ 13a AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 13a AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Antragsberechtigung


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Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.




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