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Änderung § 3 AgrarMSV vom 06.07.2017

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§ 3 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen


Eine Agrarorganisation muss

1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

3. ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie

a) über Mitglieder verfügt und

b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,

haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und

4. über eine schriftliche Satzung verfügen,

a) der

aa) der Name,

bb) der Hauptsitz und

cc) die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

zu entnehmen sind,

b) die Regelungen

(Text alte Fassung)

aa) zur Beschlussfassung nach demokratischen Grundsätzen,

(Text neue Fassung)

aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

bb) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

cc) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

dd) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

ee) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und

ff) zur Einrichtung von Zweigstellen

enthält.