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§ 4 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung



(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat,

2.
das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und

3.
folgende Dokumente dem Antrag beifügt:

a)
eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,

b)
Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,

c)
eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat:

aa)
eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

bb)
eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen

und

d)
eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.

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Zitierungen von § 4 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TfPV Entscheidung über die Zulassung
... die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und ... (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die in ... 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind, 3. der ...
§ 20 TfPV Wiederholungsprüfung
... nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung stattgefunden hat. § 4 gilt entsprechend. (2) Die Wiederholung einer bestandenen theoretischen Prüfung ...
§ 21 TfPV Erneute Prüfung
... unterzogen hat. (2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbewerber zusätzlich eine ...