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§ 6 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
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§ 6 Zwischenprüfung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
- 1.
- auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse" statt.
(4) Für den Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen und die Datenschutzregelungen zu berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen vorzubereiten und dabei Entscheidungswege und Schnittstellen zu berücksichtigen,
- c)
- bürowirtschaftliche Abläufe und Termine zu planen, zu organisieren und zu überwachen,
- d)
- Vorschriften für die eigene Arbeitssicherheit und die Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen,
- e)
- vertragsrechtliche Aspekte bei der Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen zu berücksichtigen;
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische und prozessbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Zitierungen von § 6 BüroMKfAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BüroMKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüroMKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BüroMKfAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4141; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
§ 1 BüroMKfAusbErprobV Ziel und Gegenstand der Erprobung
... 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 bis 8 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung nicht anzuwenden ...
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