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Änderung § 38 SolvV vom 28.02.2019
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§ 38 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.02.2019 geltenden Fassung | § 38 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 28.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.02.2019 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Übergangsvorschriften | |
(1) 1 § 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Technische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, nicht mehr anzuwenden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Eine nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt dafür, dass ein Institut den Delta-Faktor für eine Option oder einen Optionsschein selbst berechnet, gilt bis zum 31. Dezember 2015 als erteilt, wenn das Institut 1. der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 31. Januar 2014 anzeigt, dass es auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 das Optionspreismodell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen benutzt hat, für das mit erster Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der Bundesanstalt erforderlich wäre, und 2. das Institut der Anzeige nach Nummer 1 eine Stellungnahme seines Abschlussprüfers beifügt, wonach auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 kein Anlass bestand, an der angemessenen Ermittlung der Delta-Faktoren zu zweifeln. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020 können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 anwenden. |
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