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§ 4 - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten



(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung - GVKI (Anlage 1),

2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - GVKIP (Anlage 2),

3.
Sonstige Angaben - SAKI (Anlage 3) und

4.
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2) 1Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. 2Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) 1Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. 2Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. 3Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.





 

Frühere Fassungen von § 4 FinaRisikoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
vom 04.07.2018 BGBl. I S. 1086

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FinaRisikoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinaRisikoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinaRisikoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FinaRisikoV Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen (vom 26.06.2021)
... zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf ...
§ 3 FinaRisikoV Termin und Verfahren zur Einreichung (vom 13.07.2018)
... umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des ...
Anlage 1 FinaRisikoV (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1) GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 2 FinaRisikoV (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 3 FinaRisikoV (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben - (vom 19.08.2020)
Anlage 7 FinaRisikoV (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - (vom 13.07.2018)
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Anlagen FinaVEV zu Artikel 1
... 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1) GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - ... - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4214)] Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - ... die Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4216)] Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
... die Wörter „gemäß § 7 Absatz 1 und 2" ergänzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in ... 12. Anlage 7 erhält die folgende Bezeichnung: „Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1 ) QGVP". 13. Anlage 8 erhält die folgende Bezeichnung:  ...