Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 1 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes.


§ 2 Angemessenheit des Eigenkapitals



(1) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es täglich zum Geschäftsschluss die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken nach Absatz 2 erfüllt. 2Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich 24 Uhr MEZ/MESZ. 3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung angemessen Rechnung trägt.

(2) 1Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermittelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht überschreiten. 2Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch die

1.
Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 5 Satz 1,

2.
Rohwarenrisikopositionen nach § 3 Absatz 7 Satz 1,

3.
anderen Marktrisikopositionen nach § 3 Absatz 8 Satz 1.

(3) 1Das Größenverhältnis nach Absatz 2 ist täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. 2Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 4 Satz 2 den Betrag von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.

(4) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. 2Die Gesamtkennziffer gibt das Verhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigenkapital nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, soweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt wird, als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an.


§ 3 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit



(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen und andere Marktrisikopositionen zu bestimmen.

(2) 1Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die

1.
einem Adressenausfallrisiko oder als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen (Adressenausfallrisikopositionen) oder

2.
einem Abwicklungsrisiko unterliegen (Abwicklungsrisikopositionen).

2Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen.

(3) 1Adressenausfallrisiko ist

1.
das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet,

2.
das Risiko, dass das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, oder

3.
das finanzielle Risiko des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung in Bezug auf Beteiligungen.

2Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden.

(4) Abwicklungsrisiko ist das Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands, das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft besteht.

(5) 1Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. 2Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 62 bis 64 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. 3Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128.000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. 4Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen.

(6) 1Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 5 Satz 2 außer Ansatz bleiben. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. 3Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. 4Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf der Meldung nach § 5 Absatz 1 zu vermerken.

(7) 1Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. 2Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 65 und 66 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. 3Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26.000 Euro brauchen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. 4Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen.

(8) 1Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die

1.
für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und

2.
nicht nach den Absätzen 2 bis 7 zu erfassen sind.

2Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 67 zu ermitteln.

(9) 1Zwei oder mehr natürliche Personen, juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen oder Personenhandelsgesellschaften zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung vollständig zu erfüllen. 2Kann eine der Personen oder Personenhandelsgesellschaften nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen oder Personenhandelsgesellschaften ausüben, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.


§ 4 Auf fremde Währung lautende Positionen



1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. 2Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. 3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.


§ 5 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung



(1) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit Anlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen. 2Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind im elektronischen Verfahren einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3Sie leitet die Meldung an die Bundesanstalt weiter.

(3) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben die zuletzt abgegebene Meldung nach Absatz 1 sowie die Meldungen nach Absatz 1 für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 2Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Marktpreisdaten für die Angaben der Meldung nach Absatz 1 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. 3Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. 4Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.


§ 6 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen



1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen. 2In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden.