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Änderung Anlage 3 NotSan-APrV vom 01.01.2021
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Anlage 3 NotSan-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | Anlage 3 NotSan-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern | |
Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche: | | Stunden 1. | Pflegeabteilung | 80 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken, b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken. | 2. | Interdisziplinäre Notfallaufnahme | 120 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen, b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen, d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken. Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren. | 3. | Anästhesie- und OP-Abteilung | 280 | |
(Text alte Fassung) Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) mit sterilen Materialien umzugehen, b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen. | | (Text neue Fassung) Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) mit sterilen Materialien umzugehen, b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen. Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. | |
4. | Intensivmedizinische Abteilung | 120 | |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Spritzenpumpen anwenden zu können, b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu- führen. | | Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Spritzenpumpen anwenden zu können, b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu- führen. Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. | |
5. | Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten | 40 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde- rungen genügt. | 6. | Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung | 80 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. | Stundenzahl insgesamt | 720 Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen. |
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