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Synopse aller Änderungen der SeeLAuFV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 71 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeLAuFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SeeLAuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
SeeLAuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 71 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Prüfungsinhalte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:

(Text neue Fassung)

1 Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmarken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung,

2. meteorologische, morphologische und hydrodynamische Verhältnisse des Reviers,

3. Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze,

4. Notliegeplätze,

5. Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Verkehrssicherheit an Nord- und Ostsee,

6. verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen auf dem Revier unter besonderer Berücksichtigung der von Schiffen ausgehenden möglichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die Schiffssicherheit,

7. Handhabung und Auswertung technisch-nautischer Hilfsmittel im Revier,

8. Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strömungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlepperassistenz und in Notfallsituationen,

9. Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelotswesens,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie weiterer relevanter Behörden.

Die
Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen.



10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie weiterer relevanter Behörden.

2 Die
Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. 3 Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen.

Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan



Kurs/Modul | Lernziele | Beschreibung/Inhalte | Dauer/
Wieder-
holungsfrist | Bemerkungen

Kommunikation
und Zusammen-
wirken mit den
örtlichen Behörden | Mit diesen Veranstal-
tungen sollen die
Grundsätze der Arbeit
von Verkehrszentralen
dargelegt, die Kommu-
nikation und die Grund-
lagen für das Zusam-
menwirken der beteilig-
ten Parteien an Land
und an Bord in einem
Revier in verschiedenen
Situationen behandelt
und trainiert werden,
mit dem Ziel einer
Weiterentwicklung und
Optimierung und als
Reaktion auf im Revier
beobachtete Fehlent-
wicklungen und durch
die BSU festgestellte
Handlungserfordernis-
se. | | | Bezug:
5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8
IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung
von Simulation (Radar-
simulation) zur Sicher-
stellung einer eindeuti-
gen Kommunikation im
Zusammenwirken von
Lotsen und nautischen
Bediensteten der Ver-
kehrszentralen
Einbeziehung von Vertre-
tern der zuständigen
Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung, z. B.
Havariekommando, und
anderer Behörden und
Institutionen

a) VTS-Lehrgänge
(siehe
Spezifizierung) | a) VTS Lehrgänge
- Dienste eines VTS/recht-
liche Grundlagen
(National und Internatio-
nal)/VV-WSV 2408,
- Wirkung und Abgrenzung
der Dienste,
- Praktische Übungen zur
Radarberatung von Land,
- Training der Kommunika-
tion,
- Datensicherung; | a) 3 Tage/
5 Jahre

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Unfall-
management-
lehrgänge
(siehe
Spezifizierung) | b) Unfallmanagementlehrgänge
- Analyse verschiedener
möglicher Gefahrenlagen,
- Darstellung von Notfall-
plänen,
- Aufgabenteilung,
- Kommunikationswege
und Durchführung der
Kommunikation,
- Zuweisung der Füh-
rung einer Gefahrenlage
'on-scene-commander",

- Fallstudien; | b) 2 Tage/
5 Jahre



b) Unfall-
management-
lehrgänge
(siehe
Spezifizierung) | b) Unfallmanagementlehrgänge
- Analyse verschiedener
möglicher Gefahrenlagen,
- Darstellung von Notfall-
plänen,
- Aufgabenteilung,
- Kommunikationswege
und Durchführung der
Kommunikation,
- Zuweisung der Füh-
rung einer Gefahrenlage
'on-scene-commander',

- Fallstudien; | b) 2 Tage/
5 Jahre

c) Vermittlung von
einschlägigen
Themen zum
Lotswesen
betreffend
Gesetze und
Rechts-
vorschriften in
dem jeweiligen
Lotsrevier | c) Vermittlung einschlägiger
Gesetze und Rechtsvor-
schriften und weiterer The-
men aus gegebener Veran-
lassung; Vermittlung von ak-
tuellen Entwicklungen für ei-
nen ordnungsgemäßen Be-
triebsablauf in dem jeweili-
gen Lotsrevier. | c) 1 Tag/
5 Jahre

Bridge Resource
Management
(BRM) | Diese Veranstaltung soll
der effektiven Vorberei-
tung und Nutzung des
Brückenwachdienstes
unter Berücksichtigung
der Brückenbesetzung
und Brückenausstat-
tung dienen.
Im Mittelpunkt stehen
die Rolle des Lotsen in-
nerhalb des Brücken-
teams und das Verhält-
nis Kapitän/Lotse. | - Vermittlung von Gruppen-
führungstechniken,
- Schulung des Teamverhal-
tens,
- Erfassung von Situationen
und der gegebenen Res-
sourcen,
- Beziehung und Informati-
onsaustausch Kapitän/Lotse
und mit anderen Mitgliedern
des Teams,
- Delegieren und Aufgaben-
verteilung,
- Schulung des Entschei-
dungsverhaltens,
- Fallstudien und Simulation
von Situationen unter ver-
schiedenen Bedingungen
(Normal- und Notfallbedin-
gungen),
- Kommunikationstechniken,
- Fehlerkettenanalyse,
- Einfluss von Stress und
Übermüdung (fatigue). | 5 Tage/
5 Jahre | Bezug:
5.5.4 IMO-Resolution
A.960(23) unter Einbe-
ziehung von 5.5.1 (Ab-
haltung des Kurses in
Englisch)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung

Ausbildung
an modernen
technischen
Navigations-
einrichtungen | Schulung der Hand-
habung neuer Ent-
wicklungen bei Techni-
schen Navigationsein-
richtungen, insbeson-
dere Radar, ECDIS,
AIS, integrierte Naviga-
tionssysteme und wei-
terer neuer Geräte.
Insbesondere soll ihre
Nutzbarkeit auf dem
Lotsrevier dargestellt
werden.
| - Fortbildung am Radargerät/
angemessene Handhabung
und Nutzung im jewei-
ligen Lotsrevier/Berücksich-
tigung von neuen Entwick-
lungen; Erörterung der Feh-
ler und Grenzen von Radar-
geräten unter Berücksich-
tigung der neuen Entwick-
lungen und Erfahrungen im
Revier,
- Praktisches Training: Fah-
ren mit Radar in verschie-
denen Situationen im Lots-
revier (z. B. bei schlechter
Sicht),
- Schulung in der Handha-
bung neuer Systeme, z. B.
ECDIS, AIS, integrierte
Navigationssysteme unter
Berücksichtigung der Gren-
zen und Fehler. | 3 bis
5 Tage/
5 Jahre | Bezug:
5.5.5 und 5.5.7 IMO-
Resolution A.960(23)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung
von Simulation (Radar-
simulator und andere
auf die Zielsetzung zu-
geschnittene Simulato-
ren)

vorherige Änderung nächste Änderung

Shiphandling
an Simulatoren | Training von ausge-
wählten Manöversitua-
tionen, entsprechend
der sich im jeweiligen
Revier entwickelnden
Erfordernisse zur Fort-
entwicklung von Praxis-
wissen und zur Fes-
tigung von Routinen. | - Training des Manövrierens
ausgewählter Fahrzeuge in
ausgewählten Revierab-
schnitten unter Berücksich-
tigung von unterschied-
lichen Bedingungen,
- Training von zu erwartenden
hydrodynamischen Effekten
in bestimmten Revierab-
schnitten und in bestimmten
Situationen (z. B. Banking,
ship to ship interaction usw.), | 3 Tage/
3 Jahre | Bezug:
5.5.5 und 5.5.6 unter Be-
rücksichtigung von 5.5.7
IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung mit Unter-
stützung von Simula-
tion (möglich in digita-
len 'Full mission Simu-
latoren"
und/oder in be-
mannten Schiffsmodel-
len je nach den revier-
| | - Training der Handhabung
von Schiffen mit und ohne
Schlepperassistenz,
- Nutzung des Ankers,
- Wirkung von Manövrierhilfen
und verschiedenen Antrie-
ben,
- Training der Handhabung
von neuen zu erwartenden
Schiffen,
- Training von Grenzsituatio-
nen und Notfallsituationen. | | bezogenen zu trainie-
renden Inhalten)



Shiphandling
an Simulatoren | Training von ausge-
wählten Manöversitua-
tionen, entsprechend
der sich im jeweiligen
Revier entwickelnden
Erfordernisse zur Fort-
entwicklung von Praxis-
wissen und zur Fes-
tigung von Routinen. | - Training des Manövrierens
ausgewählter Fahrzeuge in
ausgewählten Revierab-
schnitten unter Berücksich-
tigung von unterschied-
lichen Bedingungen,
- Training von zu erwartenden
hydrodynamischen Effekten
in bestimmten Revierab-
schnitten und in bestimmten
Situationen (z. B. Banking,
ship to ship interaction usw.), | 3 Tage/
3 Jahre | Bezug:
5.5.5 und 5.5.6 unter Be-
rücksichtigung von 5.5.7
IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung mit Unter-
stützung von Simula-
tion (möglich in digita-
len 'Full mission Simu-
latoren'
und/oder in be-
mannten Schiffsmodel-
len je nach den revier-
| | - Training der Handhabung
von Schiffen mit und ohne
Schlepperassistenz,
- Nutzung des Ankers,
- Wirkung von Manövrierhilfen
und verschiedenen Antrie-
ben,
- Training der Handhabung
von neuen zu erwartenden
Schiffen,
- Training von Grenzsituatio-
nen und Notfallsituationen. | | bezogenen zu trainie-
renden Inhalten)

Fortbildung
in Bezug auf
revierspezifische
Veränderungen | Training von ausge-
wählten Manöversitua-
tionen. | Training des Verhaltens in neu
gestalteten Fahrwassern/Hafen-
anlagen. | nach
Bedarf | Bezug:
5.5 IMO-Resolution
A.960(23)

Eigenschutz,
Überleben im See-
notfall,
Erste-Hilfe-Maß-
nahmen | Training in der Hand-
habung von gegebe-
nen Mitteln zum Eigen-
schutz. | - Überlebensanzüge,
- Handhabung von Arbeits-
westen,
- Bergung von Personen aus
dem Wasser,
- Erste Hilfe/Wiederbelebung
bis zum Eintreffen des Not-
arztes. | 5 Tage/
5 Jahre | Bezug:
5.9, 5.5.10 und 5.5.11
IMO-Resolution
A.960(23) (der Lehrgang
sollte STCW-konform
sein)


Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang


Inhalte | Rechtliche Grundlagen

International | National

Aufgaben der WSV | 6.1.3 IMO-Resolution
A.960(23) A. |

- Eigentümer der Bundeswasserstraßen | Artikel 87 und 89 Grundgesetz

- Verwaltung durch eigene Behörden |

- Gefahrenabwehr für die Gewährleistung
der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs | §§ 1 und 3 SeeAufgG

- Schifffahrtspolizei | § 55 SeeSchStrO

- Strompolizei | §§ 24 und 28 WaStrG

Sicherheitskonzept Deutsche Küste
- Hintergrund
- Module
- Lotswesen | |

vorherige Änderung nächste Änderung

Modul 'Maritime Verkehrssicherung"
- Begriff | IMO-Resolution A.875(20) | § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO

- Aufgaben
- Dienste:
- Verkehrsinformationsdienst
- Verkehrsunterstützungsdienst
- Verkehrsregelungsdienst | Kapitel V Regel 12 SOLAS
'Verkehrssicherungs-
dienste",

Artikel 9 Nummer 3 EU-
Richtlinie 2002/59/EG | VV-WSV 2408
W-GDWS Außenstellen Nord und Nord-
west


Verkehrsunterstützung durch Radarberatung
der Seelotsen
- Aufgaben bei der Radarberatung von Land
- Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen-
arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten
- Praktische Übungen, einschließlich Kom-
munikation mit dem Schiff | | SeeLG
Allgemeine Lotsverordnung
Revierlotsverordnungen der GDWS
Außenstellen Nord und Nordwest

Verwaltungsanordnung über die Nutzung
von Radaranlagen



Modul 'Maritime Verkehrssicherung'
- Begriff | IMO-Resolution A.875(20) | § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO

- Aufgaben
- Dienste:
- Verkehrsinformationsdienst
- Verkehrsunterstützungsdienst
- Verkehrsregelungsdienst | Kapitel V Regel 12 SOLAS
'Verkehrssicherungs-
dienste',

Artikel 9 Nummer 3 EU-
Richtlinie 2002/59/EG | VV-WSV 2408
W-GDWS

Verkehrsunterstützung durch Radarberatung
der Seelotsen
- Aufgaben bei der Radarberatung von Land
- Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen-
arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten
- Praktische Übungen, einschließlich Kom-
munikation mit dem Schiff | | SeeLG
Allgemeine Lotsverordnung
Revierlotsverordnungen der GDWS
Verwaltungsanordnung über die Nutzung
von Radaranlagen

Datensicherung des UKW-Funkverkehrs
durch die Vkz | § 11 VV-WSV 2408


Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement


Inhalte | Rechtliche Grundlagen

International | National

Begriffsbestimmung
- Unfall/Störung/besonderes Ereignis
- Beispiele
- Meldeverpflichtung | Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re-
solution A.960(23) | § 1 Absatz 2 SUG
§ 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408
§ 26 SeeLG

vorherige Änderung nächste Änderung

Aufgaben betroffener Stellen
- GDWS Außenstelle Nord/Nordwest/WSÄ/
Vkz
- (HK) mando Havariekom
- WSP
- Schlepperreedereien
- BSU | | § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG
§§ 2, 28 VV-WSV 2408
§ 6 Vereinbarung über die Errichtung
des Havariekommandos
Vereinbarung über die Ausübung schiff-
fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
Vereinbarung über die Zusammenarbeit
bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz)



Aufgaben betroffener Stellen
- GDWS WSÄ/
Vkz
- (HK) mando Havariekom
- WSP
- Schlepperreedereien
- BSU | | § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG
§§ 2, 28 VV-WSV 2408
§ 6 Vereinbarung über die Errichtung
des Havariekommandos
Vereinbarung über die Ausübung schiff-
fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
Vereinbarung über die Zusammenarbeit
bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz)

Alarm- und Meldepläne der involvierten
Stellen | | Meldepläne der WSÄ
Meldepläne des HK

vorherige Änderung

Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei
verschiedenen Szenarien
- Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der
Sofortmaßnahmen)
- Aufgaben und Kommunikation des Lotsen
bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie-
stab und der Schiffsführung
- Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung
unterhalb der Schwelle einer komplexen
Schadenslage durch WSÄ/Vkz
- Übernahme der Gesamtleitung bei Vor-
liegen einer komplexen Schadenslage
durch HK
- Definition komplexe Schadenslage
- Wann kann HK Gesamtleitung über-
nehmen?
- Zuweisung der Aufgabe eines 'on scene
commanders"

- Zuweisung eines Notliegeplatzes
Fallbeispiele | | § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die
Errichtung des Havariekommandos



Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei
verschiedenen Szenarien
- Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der
Sofortmaßnahmen)
- Aufgaben und Kommunikation des Lotsen
bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie-
stab und der Schiffsführung
- Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung
unterhalb der Schwelle einer komplexen
Schadenslage durch WSÄ/Vkz
- Übernahme der Gesamtleitung bei Vor-
liegen einer komplexen Schadenslage
durch HK
- Definition komplexe Schadenslage
- Wann kann HK Gesamtleitung über-
nehmen?
- Zuweisung der Aufgabe eines 'on scene
commanders'

- Zuweisung eines Notliegeplatzes
Fallbeispiele | | § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die
Errichtung des Havariekommandos