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Synopse aller Änderungen der SeeLAuFV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 71 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeLAuFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeLAuFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | SeeLAuFV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 71 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Prüfungsinhalte | |
(Text alte Fassung) Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete: | (Text neue Fassung) 1 Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete: |
1. Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmarken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung, 2. meteorologische, morphologische und hydrodynamische Verhältnisse des Reviers, 3. Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze, 4. Notliegeplätze, 5. Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Verkehrssicherheit an Nord- und Ostsee, 6. verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen auf dem Revier unter besonderer Berücksichtigung der von Schiffen ausgehenden möglichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die Schiffssicherheit, 7. Handhabung und Auswertung technisch-nautischer Hilfsmittel im Revier, 8. Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strömungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlepperassistenz und in Notfallsituationen, 9. Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelotswesens, | |
10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie weiterer relevanter Behörden. Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen. | 10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie weiterer relevanter Behörden. 2 Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. 3 Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen. |
Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan | |
Kurs/Modul | Lernziele | Beschreibung/Inhalte | Dauer/ Wieder- holungsfrist | Bemerkungen Kommunikation und Zusammen- wirken mit den örtlichen Behörden | Mit diesen Veranstal- tungen sollen die Grundsätze der Arbeit von Verkehrszentralen dargelegt, die Kommu- nikation und die Grund- lagen für das Zusam- menwirken der beteilig- ten Parteien an Land und an Bord in einem Revier in verschiedenen Situationen behandelt und trainiert werden, mit dem Ziel einer Weiterentwicklung und Optimierung und als Reaktion auf im Revier beobachtete Fehlent- wicklungen und durch die BSU festgestellte Handlungserfordernis- se. | | | Bezug: 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung von Simulation (Radar- simulation) zur Sicher- stellung einer eindeuti- gen Kommunikation im Zusammenwirken von Lotsen und nautischen Bediensteten der Ver- kehrszentralen Einbeziehung von Vertre- tern der zuständigen Wasser- und Schiff- fahrtsverwaltung, z. B. Havariekommando, und anderer Behörden und Institutionen a) VTS-Lehrgänge (siehe Spezifizierung) | a) VTS Lehrgänge - Dienste eines VTS/recht- liche Grundlagen (National und Internatio- nal)/VV-WSV 2408, - Wirkung und Abgrenzung der Dienste, - Praktische Übungen zur Radarberatung von Land, - Training der Kommunika- tion, - Datensicherung; | a) 3 Tage/ 5 Jahre | |
b) Unfall- management- lehrgänge (siehe Spezifizierung) | b) Unfallmanagementlehrgänge - Analyse verschiedener möglicher Gefahrenlagen, - Darstellung von Notfall- plänen, - Aufgabenteilung, - Kommunikationswege und Durchführung der Kommunikation, - Zuweisung der Füh- rung einer Gefahrenlage 'on-scene-commander", - Fallstudien; | b) 2 Tage/ 5 Jahre | b) Unfall- management- lehrgänge (siehe Spezifizierung) | b) Unfallmanagementlehrgänge - Analyse verschiedener möglicher Gefahrenlagen, - Darstellung von Notfall- plänen, - Aufgabenteilung, - Kommunikationswege und Durchführung der Kommunikation, - Zuweisung der Füh- rung einer Gefahrenlage 'on-scene-commander', - Fallstudien; | b) 2 Tage/ 5 Jahre |
c) Vermittlung von einschlägigen Themen zum Lotswesen betreffend Gesetze und Rechts- vorschriften in dem jeweiligen Lotsrevier | c) Vermittlung einschlägiger Gesetze und Rechtsvor- schriften und weiterer The- men aus gegebener Veran- lassung; Vermittlung von ak- tuellen Entwicklungen für ei- nen ordnungsgemäßen Be- triebsablauf in dem jeweili- gen Lotsrevier. | c) 1 Tag/ 5 Jahre Bridge Resource Management (BRM) | Diese Veranstaltung soll der effektiven Vorberei- tung und Nutzung des Brückenwachdienstes unter Berücksichtigung der Brückenbesetzung und Brückenausstat- tung dienen. Im Mittelpunkt stehen die Rolle des Lotsen in- nerhalb des Brücken- teams und das Verhält- nis Kapitän/Lotse. | - Vermittlung von Gruppen- führungstechniken, - Schulung des Teamverhal- tens, - Erfassung von Situationen und der gegebenen Res- sourcen, - Beziehung und Informati- onsaustausch Kapitän/Lotse und mit anderen Mitgliedern des Teams, - Delegieren und Aufgaben- verteilung, - Schulung des Entschei- dungsverhaltens, - Fallstudien und Simulation von Situationen unter ver- schiedenen Bedingungen (Normal- und Notfallbedin- gungen), - Kommunikationstechniken, - Fehlerkettenanalyse, - Einfluss von Stress und Übermüdung (fatigue). | 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.4 IMO-Resolution A.960(23) unter Einbe- ziehung von 5.5.1 (Ab- haltung des Kurses in Englisch) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung Ausbildung an modernen technischen Navigations- einrichtungen | Schulung der Hand- habung neuer Ent- wicklungen bei Techni- schen Navigationsein- richtungen, insbeson- dere Radar, ECDIS, AIS, integrierte Naviga- tionssysteme und wei- terer neuer Geräte. Insbesondere soll ihre Nutzbarkeit auf dem Lotsrevier dargestellt werden. | - Fortbildung am Radargerät/ angemessene Handhabung und Nutzung im jewei- ligen Lotsrevier/Berücksich- tigung von neuen Entwick- lungen; Erörterung der Feh- ler und Grenzen von Radar- geräten unter Berücksich- tigung der neuen Entwick- lungen und Erfahrungen im Revier, - Praktisches Training: Fah- ren mit Radar in verschie- denen Situationen im Lots- revier (z. B. bei schlechter Sicht), - Schulung in der Handha- bung neuer Systeme, z. B. ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme unter Berücksichtigung der Gren- zen und Fehler. | 3 bis 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.7 IMO- Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung von Simulation (Radar- simulator und andere auf die Zielsetzung zu- geschnittene Simulato- ren) | |
Shiphandling an Simulatoren | Training von ausge- wählten Manöversitua- tionen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fort- entwicklung von Praxis- wissen und zur Fes- tigung von Routinen. | - Training des Manövrierens ausgewählter Fahrzeuge in ausgewählten Revierab- schnitten unter Berücksich- tigung von unterschied- lichen Bedingungen, - Training von zu erwartenden hydrodynamischen Effekten in bestimmten Revierab- schnitten und in bestimmten Situationen (z. B. Banking, ship to ship interaction usw.), | 3 Tage/ 3 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.6 unter Be- rücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung mit Unter- stützung von Simula- tion (möglich in digita- len 'Full mission Simu- latoren" und/oder in be- mannten Schiffsmodel- len je nach den revier- | | - Training der Handhabung von Schiffen mit und ohne Schlepperassistenz, - Nutzung des Ankers, - Wirkung von Manövrierhilfen und verschiedenen Antrie- ben, - Training der Handhabung von neuen zu erwartenden Schiffen, - Training von Grenzsituatio- nen und Notfallsituationen. | | bezogenen zu trainie- renden Inhalten) | Shiphandling an Simulatoren | Training von ausge- wählten Manöversitua- tionen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fort- entwicklung von Praxis- wissen und zur Fes- tigung von Routinen. | - Training des Manövrierens ausgewählter Fahrzeuge in ausgewählten Revierab- schnitten unter Berücksich- tigung von unterschied- lichen Bedingungen, - Training von zu erwartenden hydrodynamischen Effekten in bestimmten Revierab- schnitten und in bestimmten Situationen (z. B. Banking, ship to ship interaction usw.), | 3 Tage/ 3 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.6 unter Be- rücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung mit Unter- stützung von Simula- tion (möglich in digita- len 'Full mission Simu- latoren' und/oder in be- mannten Schiffsmodel- len je nach den revier- | | - Training der Handhabung von Schiffen mit und ohne Schlepperassistenz, - Nutzung des Ankers, - Wirkung von Manövrierhilfen und verschiedenen Antrie- ben, - Training der Handhabung von neuen zu erwartenden Schiffen, - Training von Grenzsituatio- nen und Notfallsituationen. | | bezogenen zu trainie- renden Inhalten) |
Fortbildung in Bezug auf revierspezifische Veränderungen | Training von ausge- wählten Manöversitua- tionen. | Training des Verhaltens in neu gestalteten Fahrwassern/Hafen- anlagen. | nach Bedarf | Bezug: 5.5 IMO-Resolution A.960(23) Eigenschutz, Überleben im See- notfall, Erste-Hilfe-Maß- nahmen | Training in der Hand- habung von gegebe- nen Mitteln zum Eigen- schutz. | - Überlebensanzüge, - Handhabung von Arbeits- westen, - Bergung von Personen aus dem Wasser, - Erste Hilfe/Wiederbelebung bis zum Eintreffen des Not- arztes. | 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.9, 5.5.10 und 5.5.11 IMO-Resolution A.960(23) (der Lehrgang sollte STCW-konform sein) Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang Inhalte | Rechtliche Grundlagen International | National Aufgaben der WSV | 6.1.3 IMO-Resolution A.960(23) A. | - Eigentümer der Bundeswasserstraßen | Artikel 87 und 89 Grundgesetz - Verwaltung durch eigene Behörden | - Gefahrenabwehr für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs | §§ 1 und 3 SeeAufgG - Schifffahrtspolizei | § 55 SeeSchStrO - Strompolizei | §§ 24 und 28 WaStrG Sicherheitskonzept Deutsche Küste - Hintergrund - Module - Lotswesen | | | |
Modul 'Maritime Verkehrssicherung" - Begriff | IMO-Resolution A.875(20) | § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO - Aufgaben - Dienste: - Verkehrsinformationsdienst - Verkehrsunterstützungsdienst - Verkehrsregelungsdienst | Kapitel V Regel 12 SOLAS 'Verkehrssicherungs- dienste", Artikel 9 Nummer 3 EU- Richtlinie 2002/59/EG | VV-WSV 2408 W-GDWS Außenstellen Nord und Nord- west Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der Seelotsen - Aufgaben bei der Radarberatung von Land - Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen- arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten - Praktische Übungen, einschließlich Kom- munikation mit dem Schiff | | SeeLG Allgemeine Lotsverordnung Revierlotsverordnungen der GDWS Außenstellen Nord und Nordwest Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen | Modul 'Maritime Verkehrssicherung' - Begriff | IMO-Resolution A.875(20) | § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO - Aufgaben - Dienste: - Verkehrsinformationsdienst - Verkehrsunterstützungsdienst - Verkehrsregelungsdienst | Kapitel V Regel 12 SOLAS 'Verkehrssicherungs- dienste', Artikel 9 Nummer 3 EU- Richtlinie 2002/59/EG | VV-WSV 2408 W-GDWS Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der Seelotsen - Aufgaben bei der Radarberatung von Land - Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen- arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten - Praktische Übungen, einschließlich Kom- munikation mit dem Schiff | | SeeLG Allgemeine Lotsverordnung Revierlotsverordnungen der GDWS Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen |
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs durch die Vkz | § 11 VV-WSV 2408 Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement Inhalte | Rechtliche Grundlagen International | National Begriffsbestimmung - Unfall/Störung/besonderes Ereignis - Beispiele - Meldeverpflichtung | Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re- solution A.960(23) | § 1 Absatz 2 SUG § 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408 § 26 SeeLG | |
Aufgaben betroffener Stellen - GDWS Außenstelle Nord/Nordwest/WSÄ/ Vkz - (HK) mando Havariekom - WSP - Schlepperreedereien - BSU | | § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG §§ 2, 28 VV-WSV 2408 § 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos Vereinbarung über die Ausübung schiff- fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz) | Aufgaben betroffener Stellen - GDWS WSÄ/ Vkz - (HK) mando Havariekom - WSP - Schlepperreedereien - BSU | | § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG §§ 2, 28 VV-WSV 2408 § 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos Vereinbarung über die Ausübung schiff- fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz) |
Alarm- und Meldepläne der involvierten Stellen | | Meldepläne der WSÄ Meldepläne des HK | |
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien - Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der Sofortmaßnahmen) - Aufgaben und Kommunikation des Lotsen bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie- stab und der Schiffsführung - Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung unterhalb der Schwelle einer komplexen Schadenslage durch WSÄ/Vkz - Übernahme der Gesamtleitung bei Vor- liegen einer komplexen Schadenslage durch HK - Definition komplexe Schadenslage - Wann kann HK Gesamtleitung über- nehmen? - Zuweisung der Aufgabe eines 'on scene commanders" - Zuweisung eines Notliegeplatzes Fallbeispiele | | § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos | Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien - Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der Sofortmaßnahmen) - Aufgaben und Kommunikation des Lotsen bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie- stab und der Schiffsführung - Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung unterhalb der Schwelle einer komplexen Schadenslage durch WSÄ/Vkz - Übernahme der Gesamtleitung bei Vor- liegen einer komplexen Schadenslage durch HK - Definition komplexe Schadenslage - Wann kann HK Gesamtleitung über- nehmen? - Zuweisung der Aufgabe eines 'on scene commanders' - Zuweisung eines Notliegeplatzes Fallbeispiele | | § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos |
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