Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 VergWerkeRegV vom 01.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VGRL-UG am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie der VergWerkeRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 VergWerkeRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 VergWerkeRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Kosten


(1) Für jede Eintragung in das Register wird eine Gebühr in Höhe von 1 Euro erhoben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden.

(3) Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. 2 Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. 3 Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden.

(3) 1 Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. 2 Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. 3 Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt den Verwertungsgesellschaften den Gesamtbetrag der auf sie entfallenden Eintragungsgebühren für jeden Kalendermonat mit und zieht diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein.

vorherige Änderung

(5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt sind entsprechend anzuwenden.



(5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind entsprechend anzuwenden.

 

 
Anzeige