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§ 11 - Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Gebührenerhöhung und -ermäßigung
(1) 1Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. 2In diesem Fall hat das Forschungsdatenzentrum den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. 3Die Erhöhung ist vom Forschungsdatenzentrum zu begründen.
(2) Das Forschungsdatenzentrum kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1371 m.W.v. 10. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 11 DaTraGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.07.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 DaTraGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DaTraGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DaTraGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 DaTraVEV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... die Höhe der entsprechenden Gebühren." 8. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ... durch die Wörter „Das Forschungsdatenzentrum" ersetzt. 9. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung des ...
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