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Änderung § 4 DaTraGebV vom 04.02.2025

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§ 4 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung
§ 4 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen


(Text alte Fassung)

Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit.

(Text neue Fassung)

Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Behörden in seinem Geschäftsbereich.