Tools:
Update via:
Änderung § 4 DaTraGebV vom 04.02.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 GDNVerfV am 4. Februar 2025 und Änderungshistorie der DaTraGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung | § 4 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen | |
(Text alte Fassung) Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit. | (Text neue Fassung) Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Behörden in seinem Geschäftsbereich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11159/al211128-0.htm