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Änderung § 6 DaTraGebV vom 04.02.2025
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§ 6 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung | § 6 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. (2) 1 Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Darüber hinaus wird für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis 1.600 Euro berechnet. (3) Für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich zu den anderen Gebührenpositionen in dieser Verordnung abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet. | (Text neue Fassung) (1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 1.000 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. (2) Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 1.000 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. (3) Für die Bereitstellung von Daten in einer gesicherten virtuellen Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung der Umgebung von 1.000 Euro pro Tag berechnet. |
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