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Änderung § 7 DaTraGebV vom 04.02.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung
§ 7 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags


(Text neue Fassung)

§ 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse


vorherige Änderung

(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro.

(2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150
Euro pro geprüften Jahrgang.



Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet.

(heute geltende Fassung)