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Änderung § 7 DaTraGebV vom 04.02.2025
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§ 7 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung | § 7 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
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(Text alte Fassung) § 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags | (Text neue Fassung)§ 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse |
(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro. (2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. | Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet. |
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