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Änderung § 10 DaTraGebV vom 04.02.2025
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§ 10 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung | § 10 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Höhe der Gebühr für Schulungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 600 Euro. 2 Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 300 Euro verlangen. 3 Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren. | (Text neue Fassung) 1 Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 1.000 Euro. 2 Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 600 Euro verlangen. 3 Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren. |
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