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Änderung § 11 DaTraGebV vom 04.02.2025

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§ 11 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung
§ 11 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Gebührenerhöhung und -ermäßigung


(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. 2 In diesem Fall hat das Forschungsdatenzentrum den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. 3 Die Erhöhung ist vom Forschungsdatenzentrum zu begründen.

(2) Das Forschungsdatenzentrum kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Auf Antrag kann das Forschungsdatenzentrum die Gebühren nach dieser Verordnung für die folgenden Institutionen auf ein Zehntel der in dieser Verordnung genannten Höhe ermäßigen:

1. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und Kassenärztlichen Vereinigungen,

2. die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,

3. die Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes, der Länder und der Kommunen,

4. die öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,

5. Hochschulen, nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannte Hochschulkliniken sowie öffentlich finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,

6. der Gemeinsame Bundesausschuss,

7. das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,

8. das Institut des Bewertungsausschusses,

9. der oder die Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,

10. die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,

11. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,

12. das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,

13. die für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweilige nachgeordnete Bereiche sowie die übrigen obersten Bundesbehörden,

14. die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer sowie die Bundesapothekerkammer,

15. die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Landeskrankenhausgesellschaften,

16. die Deutsche Rentenversicherung Bund,

17. die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund,

18. die gesetzlich geregelten medizinischen Register,

19. die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, soweit sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind die Gebühren für die in Absatz 3 genannten Institutionen nicht zu ermäßigen, wenn ein Datenzugang gemeinsam mit weiteren, nicht in Absatz 3 genannten Institutionen begehrt wird oder der Datenzugang im Rahmen eines Auftragsforschungsvorhabens für eine nicht in Absatz 3 genannte Institution erfolgt.

(heute geltende Fassung)