§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
1Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11160/a187577.htm