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§ 43 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des Abschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5 und Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung erteilt.
(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und
- 2.
- den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.
(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können auf Antrag erhalten
- 1.
- nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicherheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff und
- 2.
- nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Befähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wachbefähigung Maschine und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 43 See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 See-BV Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen (vom 31.07.2021)
... den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden. (2) In Verbindung mit dem Erwerb von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker". c) In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst: „§ 43 Befähigungsnachweis zum ... c) In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst: „ § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker". d) Teil 6 wird wie folgt ... und 3. die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes." 38. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker". b) In Absatz 2 Nummer 2 werden ...
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