§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.
(2) 1Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.
2Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.
(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und
- 2.
- die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.
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interne Verweise§ 3 See-BV Zuständigkeiten (vom 01.07.2024) ... für die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 ...
§ 31 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise (vom 31.07.2021) ... nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder 2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des ... eingerichteten Ausbildungsstätte, einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksbereich auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung ... nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder 2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 ... eingerichteten Ausbildungsstätte, einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksbereich auf ... 1 Satz 1" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 40. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 ...
Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Zitate in aufgehobenen TitelnBSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023) ... § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buch- stabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 , § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, ...
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