Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
- 1.
- Lehrgänge
Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne.
- 2.
- Anforderungen
Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln.
- 3.
- Teilnehmer
An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.
- 4.
- Lehrgangsziele
Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.
- 5.
- Lehrgangsinhalte
Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:
- 5.1
- Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
- 5.2
- Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,
- 5.3
- Allgemeines Seeverkehrsrecht,
- 5.4
- Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,
- 5.5
- Schiffsbesetzung,
5.6
Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,
- 5.7
- Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,
- 5.8
- Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
- 5.9
- Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
- 5.10
- Betriebsverfassungsrecht,
- 5.11
- Sozialrecht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSeelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 9 SeeLG (vom 01.12.2022) ... erfolgreich absolviert hat und 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat. Das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11160/a187614.htm